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FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer: Newsletter 2021/46

16.09.2021

Mietrecht und Verbraucherschutz bzw. Schutz bei Verwendung von Vertragsformblättern: Eine weitere Verbandsklageentscheidung der OGH ist ergangen.

Im Zusammenhang mit einer weiteren mietrechtlichen Verbandsklageentscheidung des OGH (4 Ob 106/21y) wurden folgende verbraucherschutzrechtliche Aspekte bzw Gesichtspunkte bei der Verwendung von Vertragsformblättern in Erinnerung gerufen:

 

  • Bei der Vereinbarung der auf die Mieter überwälzbaren Betriebskosten und öffentlichen Abgaben außerhalb der MRG-Vollanwendung verstößt im Unternehmer-Verbraucher-Geschäfteine bloß beispielhafte oder nicht vollständige Aufzählung der Kosten („zu den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zählen jedenfalls…“) gegen das verbraucherschutzrechtliche Transparenzgebot.
  • Auch die Zustimmung des Mieters zum Abschluss von Versicherungsverträgen (in der MRG-Vollanwendung bezüglich anderer Versicherungen als gegen Brandschaden,gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden bzw außerhalb der MRG-Vollanwendung bezüglich aller Versicherungen) genügt im Lichte des verbraucherschutzrechtlichen Transparenzgebots imUnternehmer-Verbraucher-Geschäft nicht, um die damit verbundenen Prämien als Betriebskostenposition auf den Mieter zu überwälzen. Vielmehr bedarf es eines besonderen Hinweises auf die Kostenfolge der Vereinbarung (somit die Kostentragungspflicht des Mieters).
  • Die Beschränkung des Nutzungsrechts eines Wohnungsmieters auf ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken ist bei der Verwendung von Vertragsformblättern gröblichbenachteiligend im Sinne des Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. In der Wohnung dürfen nämlich auch (neben-)berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden („Home-Office“, Arbeitszimmer eines Selbständigen etc), sofern dies ohne Beeinträchtigung der Interessen dritterPersonen geschieht und der Wohnzweck nach wie vor im Vordergrund steht.
  • Ein Verbraucher muss im Unternehmer-Verbraucher-Geschäft auf die Erklärungsbedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen werden. Wenn also etwa einbestimmtes Verhalten des Verbrauchers (hier: Unterlassung der Erhebung eines Widerspruchs) als Zustimmung zur Änderung der Hausordnung gedeutet werden soll, bedarf es eines besonderen Hinweises auf diese Rechtsfolge.

 

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