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FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer: Newsletter 2022/03

31.01.2022

Zur amtswegigen Klauselprüfung im Unternehmer-Verbraucher-Geschäft (hier: Betriebs- und Verbrauchskostenvereinbarungen in der Teilanwendung des MRG).

Der OGH (6 Ob 105/21s) hatte sich im Rahmen eines Verfahrens über eine begehrte Rückzahlung von – nach Behauptung der Klägerin – zu Unrecht bezahlten Betriebskosten in der Teilanwendung des MRG mit verbraucherschutzrechtlichen Aspekten zu befassen und gelangte hierbei zu folgenden Ergebnissen:

 

  • Im Unternehmer-Verbraucher-Geschäft ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.
  • Die amtswegige Klauselprüfung kommt dem Verbraucher nicht nur als Beklagter, sondern auch als Kläger zugute.
  • Es sind auch solche Klauseln amtswegig zu prüfen, die zwar nicht Gegenstand der Klage sind, aber mit dem von den Parteien definierten Streitgegenstand zusammenhängen.
  • Amtswegige „Untersuchungsmaßnahmen“ sind (bloß) prozessleitende Maßnahmen des Gerichts, nicht aber „Ermittlungsmaßnahmen“ im Sinne einer amtswegigen Beweisaufnahme.
  • Im konkreten Fall der Behauptung der Unzulässigkeit bestimmter Betriebskostenregelungen wurde festgestellt, dass (auch andere) mietvertragliche Bestimmungen zur Frage der anteiligen Tragung der Betriebs- bzw Verbrauchskosten im Sinne obiger Erwägungen mit dem Streitgegenstand zusammenhängen. Das Berufungsgericht hat daher zu Unrecht die erst in der Berufung erfolgte Beanstandung weiterer Klauseln unbeachtet gelassen.
  • Inhaltlich führte der OGH aus, dass eine Vertragsklausel zur anteiligen Kostentragung eines Mieters intransparent sei, wenn Verbrauchskosten nur beispielhaft aufgezählt werden. Ein Verweis auf eine anteilige Kostentragung der Vermieterin „im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft“ gehe ins Leere, wenn auf der Liegenschaft gar kein WE begründet ist.

 

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