Gebäuderichtlinie II -- Die Umsetzung von "Niedrigstenergiebauten" im Neubau ab 2020
Am 19. Mai 2010 hat das EU Parlament in 2. Lesung die neue EU-Gebäuderichtlinie verabschiedet, die Veröffentlichung im Amtsblatt ist noch nicht erfolgt. Kernpunkt der Neuregelung ist die weitere Vereinheitlichung der Standards und Methoden, aber auch die Verschärfung der Anforderungen an die Energieeffizienz, sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Gebäuden, die einer umfassenden Renovierung unterzogen werden. Neubauten sollen ab 2020 „Niedrigstenergiegebäuden“ sein. Behörden als Eigentümer müssen bereits ab 2018 diese Verpflichtung mit Vorbildwirkung erfüllen. Für dieses ambitionierte Vorhaben, das den Mitgliedsstaaten Spielräume offen lässt, eigene Standards zu definieren, wird einmal mehr die Umsetzung in nationales Recht ausschlaggebend sein, wobei ein vernünftiger Konsens mit der Immobilienwirtschaft angeregt wird, damit dieses Ziel auch praxisgerecht realisiert werden kann.
Zusätzliche Anforderungen stellt die neue Richtlinie auch an den Energieausweis. Wie die Erfahrungen in Österreich und auch Rückmeldungen von internationalen Verbänden zeigen, wird der Energieausweis am Markt kaum nachgefragt. Über die Berechnung und Aussagekraft der Kennwerte im Energieausweis scheiden sich ohnehin die Geister. Das intendierte Ziel, dass der Energieausweis den Kunden erreicht, ist damit vielfach nicht erfüllt. Die Immobilienwirtschaft hegt daher ernste Zweifel an der Sinnhaftigkeit, den Energieausweis noch mit weiteren Informationen zu überfrachten, die zwangsläufig nur zu einer Verteuerung der Ausweise führen.
In gleicher Weise überbordend erscheint daher auch die Ausweisung des „Indikators für die Gesamtenergieefizienz“ des Energieausweises in den Inseraten. Die Richtlinie (Artikel 12 Abs 4) stellt darauf ab, dass bei Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt, eine Verpflichtung zur Angabe in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien besteht. Hier kommt es wieder entscheidend auf die Umsetzung in nationales Recht an, die innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie, dh bis Juni 2012, zu erfolgen hat.
Der Energieausweis hat seine berechtigte Steuerungsfunktion in den Baurechtsbestimmungen, wobei auch in Österreich noch an einer stringenten, möglichst vereinheitlichten Umsetzung gearbeitet werden muss. Ob hingegen der Energieausweis bei Verkauf und Vermietung zum wohlgemeinten Ziel zur Transparenz am Markt tatsächlich beiträgt, darf nach den bisherigen Erfahrungen wohl bezweifelt werden. Die bereits jetzt bestehende „Vorlagepflicht“ des Energieausweises bei Verkauf und Vermietung findet in der Praxis nicht die gewünschte Resonanz.
MMag. Anton Holzapfel
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