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www.ovi.at > Aktuelles

Geplante Änderungen zum Energieausweisvorlagegesetz 2012

Recht / Politik / 18.01.2012

Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Das neue Energieausweisvorlagegesetz wird voraussichtlich mit 1. Dezember 2012 in Kraft treten. Die Ausnahmebestimmungen, für welche Objekte bei Verkauf und Vermietung kein Energieausweis vorzulegen ist, werden deutlich eingeschränkt und künftig einheitlich für alle Bundesländer im Energieausweisvorlagegesetz geregelt sein. Eine angemessene „Vorlaufzeit“ erschien insbesondere deshalb notwendig, da bislang viele Gebäude aufgrund der länderweise unterschiedlichen Ausnahmebestimmungen der jeweiligen Bauordnungen von der Vorlagepflicht ausgenommen waren und sich daher ein entsprechender Nachholbedarf ergibt.

 

In Anzeigen und Inseraten (Druckwerk oder elektronisches Medium) sind künftig der Heizenergiebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor anzugeben. Bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung hat der Verkäufer oder Bestandgeber einen Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder Bestandnehmer eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Bei Unterlassung der Vorlage oder Aushändigung des Energieausweises kann der Käufer oder Mieter sein Recht auf Ausweisaushändigung entweder gerichtlich geltend machen oder nach vorheriger Aufforderung selbst einen Ausweis einholen und die „angemessenen“ Kosten gegenüber dem Vermieter oder Verkäufer innerhalb einer Frist von drei Jahren geltend machen. Wird die Angabe der Energieeffizienz in Inseraten oder die Vorlage- bzw. Aushändigung des Energieausweises unterlassen, kann dies künftig auch mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450,-- € geahndet werden. Die im Energieausweis angegebene Gesamtenergieeffizienz gilt unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Mietvertrag soll nun jedoch der Ausweisersteller dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises haften.

Für bereits erstellte Energieausweise sehen die Übergangsregelungen vor, dass diese für die Dauer von zehn Jahren ihre Gültigkeit behalten.

 

Die voraussichtlichen Neuerungen im Überblick:

 

Verpflichtende Angabe des HWB und des Gesamtenergieeffizienzfaktors in Anzeigen und Inseraten

Verpflichtung zu Vorlage des Energieausweises bis Abgabe der Vertragserklärung

Aushändigung einer vollständigen Kopie des Energieausweises binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss

Mieter oder Käufer kann unterlassene Aushändigung kann gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und innerhalb von 3 Jahren „angemessenen“ Kostenersatz begehren

Energieausweisaussteller haftet Käufer und Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Energieausweises

Verwaltungsstrafen bis zu 1450,-- € bei Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung. Ein Makler ist entschuldigt, wenn dieser den Auftraggeber hingewiesen und der Auftraggeber der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

 

Von der Vorlagepflicht sollen künftig nur mehr ausgenommen sein:

 

Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden

Bei Abbruchobjekten, wenn im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss das Gebäude abbricht

Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden

Provisorisch errichtete Gebäude (Nutzungsdauer höchstens 2 Jahre)

Industrieanlagen, Werkstätten, landwirtschaftliche Nutzgebäude, die überwiegend durch die im Gebäude entstehende Abwärme beheizt werden

„Ferienwohnungen“, wenn voraussichtlicher Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt

Frei stehende Gebäude, Gesamtnutzfläche kleiner 50 m²

 

Links

ÖVI skizziert Mietrecht neu

Wohnbau und Sanierung benötigen Investitionsanreize

Immobilienwirtschaft Österreich -- Ausblick 2012

 

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Immobilienwirtschaft Österreich Geplante Änderungen zum Energieausweisvorlagegesetz 2012

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