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www.ovi.at > Aktuelles

Geschäftsraummieten: Ein Mietzinsminderungsrecht für alle - auch über das Betretungsverbot hinaus?

11.03.2021

Je länger die Pandemie dauert, umso mehr spitzen sich die Auseinandersetzungen um das Ausmaß der Mietzinsminderung bei Geschäftsraummieten zu.

Wie "Die Presse" kürzlich berichtete, wappnen sich verschiedene Branchen aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten mit diversen Rechtsgutachten (wie neulich Prof. Brigitta Zöchling-Jud, Universität Wien für die Gastronomie und Hotellerie und Prof. Andreas Vonkilch, Universität Innsbruck für den Kinoverband). Auch die bisher ergangene Judikatur zweier Bezirksgerichte stärkt die Rechtsposition der betroffenen Geschäftsraummieter.

Dem Grunde nach wird ein Mietzinsminderungsrecht bei einem behördlichen Betretungsverbot für ein Geschäftslokal nicht zu bestreiten sein, die beiden Gutachter gehen aber noch einen Schritt weiter und vertreten die Meinung, dass ein Mietzinsminderungsrecht nicht nur bei behördlichen Maßnahmen wie einem Lockdown greife, sondern vielmehr auch sonstige pandemiebedingte Umsatzausfälle umfasse – wenn man zwar aufsperren darf, aber die Kunden ausbleiben, wie die Presse berichtete. Dieser Auffassung muss entschieden entgegengetreten werden, meint Dr. Reinhard Pesek von FSM Rechtsanwälte. Denn sie liefe darauf hinaus, dass sämtliche Mieter – unabhängig von der Verhängung eines behördlichen Betretungsverbots – zu einer Mietzinsminderung berechtigt wären, sobald sie nur einen Umsatzrückgang erleiden, der auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Dem Vermieter kann aber wohl kaum unterstellt werden, dass er dem Mieter die Erzielung eines Mindestumsatzes in Zeiten einer Pandemie zugesichert hat. 


Wir empfehlen zu diesem Thema das WEBINAR der ÖVI Immobilienakadmie von Dr. Reinhard Pesek - nutzen Sie die Gelegenheit, die Einschätzung und Sichtweise des profunden Kenners des ABGB-Bestandrechts zu hören, der sich in der Kommentarliteratur bereits mit diesen für viele bis dahin weitgehend unbekannten Bestimmungen der §§ 1104 f ABGB auseinandergesetzt hat, als von COVID-19 noch keine die Rede war.
  

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