Heizkostenabrechnungsgesetz vom Ministerrat beschlossen
Manche Anregungen der Branche wurden auch in der nun publizierten Regierungsvorlage berücksichtigt. In der beabsichtigten Novelle finden sich zum einen Änderungen, die aufgrund der Umsetzung von EU-Richtlinien (2012/27/EU idF RL 2018/2002/EU) vorzunehmen waren, aber auch Anpassungen angesichts technischer Fortschritte und geänderter Rahmenbedingungen.
Der Geltungsbereich des HeizKG wird auch auf die Abrechnung von Kälte (§ 3 HeizKG) ausgeweitet.
Einführung Unwirtschaftlichkeitskriterium der Verbrauchserfassung (§ 5 HeizKG): Keine Verbrauchserfassung (Messung) ist erforderlich, wenn sie unwirtschaftlich ist – hier gilt die gesetzliche Vermutung, dass jedenfalls dann die Wirtschaftlichkeit nicht vorliegt, wenn die Summe der laufenden Kosten für den Betrieb der Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile und die Kosten der Erfassung der Verbrauchsanteile höher ist als die Energiekosten.
Stärkere Gewichtung des Warmwasseranteils (§ 9 Abs 3 HeizKG): Da sich der Anteil der Heizkosten gegenüber den Warmwasserkosten nach einer Sanierung reduziert, wird die vertragliche Bandbreite von derzeit 60-80 % für Heizung auf 50-70 % reduziert.
Steigerung des Anteils der verbrauchsabhängigen Energiekosten (§ 10 HeizKG): Die verbrauchsabhängig abzurechnenden Anteile der Heizungs- und Warmwasserkosten bekommen mehr Gewicht, indem auch hier die vertraglichen Bandbreiten in Richtung Verbrauch geändert werden. Der Anteil der Verbrauchskosten (Energiekosten) wird von derzeit 55-75 % auf 55-85 % ausgeweitet und bei Kälte von mindestens 80 % bis 100 % festgelegt.
Mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung (§ 13 HeizKG) gilt:
-> Aufteilung Versorgungskosten Heizung/Warmwasser 60% zu 40% (derzeit 70% zu 30%)
-> Verbrauchsabhängige Aufteilung der Energiekosten Heizung zu Warmwasser: 70% verbrauchsabhängig und 30% nach versorgbarer Nutzfläche (derzeit 65% nach Verbrauchsanteilen und 35%)
-> Bei den Energiekosten für Kälte: 90 % nach Verbrauchsanteilen und 10 % nach versorgbarer Nutzfläche.
Einführung verpflichtende Rechnungsabgrenzung bei Energieträgern mit Bevorratung (zB. Öl oder Biomasse).
Schaffung von neuen Voraussetzungen für Selbstablesung
Gleichstellung von Mietern, Pächtern und Fruchtnießern von Wohnungseigentumsobjekten mit den Abnehmern (zB Vermieter) gegenüber den Energie-Abgebern in Abrechnungsangelegenheiten (§ 24b HeizKG)
Pauschalierte Vorschreibungen nach Vorjahresverbrauch (§ 21 HeizKG): Die „pauschalierten Vorschreibungen“ sind nach dem jeweiligen Verbrauch des einzelnen Wärme- bzw. Kälteabnehmers der vorangegangenen Abrechnungsperiode zu ermitteln. Zudem werden die Fälligkeitstermine an die des MRG und WEG (am fünften eines jeden Kalendermonats) angepasst.
Detaillösungen erscheinen sinnvoll, der große Wurf ist es leider nicht geworden. Pointiert dazu auch eine Stellungnahme des AK-Wohnrechtsexperten Walter Rosifka, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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