Immobilienrecht: FH-Doz. Mag. Kothbauer informiert
Der OGH (5 Ob 193/18w) hat in Erinnerung gerufen, dass eine auf den Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft gerichtete Klage (Ausschlussklage) nicht von der Eigentümergemeinschaft, sondern von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer einzubringen ist. Daraus ergibt sich, dass die Einbringung einer Ausschlussklage keine Verwaltungsmaßnahme ist. Ein Anhörungsrecht der Minderheit (inklusive des beklagten Wohnungseigentümers) analog der für die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft in Verwaltungsangelegenheiten geltenden Vorschrift des § 24 Abs 1 Satz 2 WEG besteht nicht.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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