Immobilienrecht: FH-Doz. Mag. Kothbauer informiert
Der OGH (5 Ob 175/18y) hat festgestellt, dass die auf einen Mietgegenstand entfallenden Kosten für Gas und Strom im Vollanwendungsbereich des MRG nicht unter den in § 21 Abs 1 und 2 MRG normierten taxativen Katalog der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben subsumiert werden können. Dementsprechend gilt für deren Geltendmachung keine einjährige Präklusivfrist gemäß § 21 Abs 3 oder 4 MRG, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1486 Z 4 ABGB. Eine analoge Anwendung der Präklusivfrist(en) des MRG kommt mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht. Die Anwendung der einjährigen Präklusivfrist des § 21 Abs 6 HeizKG scheitert beim Mieter einer Eigentumswohnung daran, dass er kein Wärmeabnehmer im Sinne des HeizKG ist.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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