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www.ovi.at > Aktuelles

Keine Mietvertrags-Vergebührung für Wohnungen mehr ab 11.11.2017

10.11.2017

Seit in der letzten Nationalratssitzung vor der Wahl am 12.10.2017 die Abschaffung der Vergebührung von Urkunden über Wohnungsmietverträge beschlossen wurde, erreichten den ÖVI viele Anrufe mit der Frage, ab wann die Abschaffung nun tatsächlich wirksam wird.  Da im Beschluss kein explizites Datum genannt wurde, tritt in diesem Fall die Novelle am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Änderung des Gebührengesetzes wurde heute, 10.11.2017 im Bundesgesetzblatt kundgemacht: Für ab 11.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge ist von nun an keine Mietvertragsvergebührung zu entrichten.

 

Die Gebühr auf Gewerbe bleibt

Aufrecht bleibt die Gebühr auf Urkunden über den Abschluss von Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten. Keine Auswirkung hat die Änderung des Gebührengesetzes auch für Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG), die etwa im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen erfolgen.

Ergänzend ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen folgendes zu lesen:

"Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt."

Quelle: www.bmf.gv.at/top-themen/Abschaffung_der_Gebuehr_Wohnungsmietvertraege.html

 

zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 147/201)

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