Keine unbegrenzte staatliche Einlagensicherung für Rücklagenkonten von WE-Gemeinschaften
ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Keine unbegrenzte staatliche Einlagensicherung für Rücklagenkonten von WE-Gemeinschaften Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Immo, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Die kürzlich beschlossene Änderung des Bankwesengesetzes sieht eine unbegrenzte staatliche Einlagensicherung ausdrücklich für natürliche Personen vor und gilt nicht für juristische Personen, wie etwa die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Einlagensicherung von Rücklagenkonten der Wohnungseigentümergemeinschaften ist daher mit 90 % der gesicherten Einlage und einem Höchstbetrag von EUR 20.000 limitiert. Die Gesetzesmaterialien begründen die limitierte staatliche Einlagensicherung mit der fehlenden sozialen Notwendigkeit.
Entwarnung für Treuhandgelder natürlicher Personen
Für alle Treuhandgelder natürlicher Personen, zB jene von Hauseigentümern, deren Immobilien von einem Immobilientreuhänder verwaltet werden, aber auch Kautionen von Mietern, besteht kein Anlass zur Beunruhigung. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen.
Durch das Maßnahmenpaket der österreichischen Bundesregierung zur Finanzmarktstabilität sind (rückwirkend) seit 1. Oktober 2008 folgende Beträge durch die österreichische Einlagensicherung garantiert:
Alle Einlagen von natürlichen Personen zu 100 %. Alle Einlagen und Guthaben einschließlich Zinsen von natürlichen Personen werden bis 31.12.2009 in voller Höhe gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche Einlage handelt. Ab 1.1.2010 sinkt der gesicherte Betrag pro Einleger und pro Kreditinstitut auf EUR 100.000,-.
Die Einlagen von Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und von kleinen Kapitalgesellschaften (kleine Gesellschaften beschränkter Haftung und kleine Aktiengesellschaften) bis zu einer Höchstgrenze von EUR 50.000,- mit einem Selbstbehalt von 10 %.
Die Einlagen der Einleger, die weder natürliche Personen noch Personengesellschaften noch kleine Kapitalgesellschaften sind, sind bis zu einer Höchstgrenze von EUR 20.000,- mit einem Selbstbehalt von 10 % garantiert.
(Quelle: www.fma.gv.at)
Einlagen kleiner Kapitalgesellschaften und kleiner Personengesellschaften, die die Kriterien des § 221 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen, sind rückwirkend mit 01.10.2008 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 50.000,- gesichert. Kleine Gesellschaften in diesem Sinne sind solche, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
4,84 Mio Euro Bilanzsumme
9,68 Mio Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmen.
Bei Gesellschaften über dieser Grenze und sonstigen juristischen Personen beträgt der Höchstbetrag der Einlagensicherung weiterhin EUR 20.000,-. Bei allen juristischen Personen ist der Auszahlungsbetrag weiters noch mit 90% der gesicherten Forderung begrenzt, sodass bei kleinen Kapitalgesellschaften und kleinen Personengesellschaften maximal EUR 45.000,- und bei sonstigen juristischen Personen maximal EUR 18.000,- zur Auszahlung kommen. Große Kapitalgesellschaften sind gem. § 93 Abs. 5 Z 12 BWG weiterhin von der Einlagensicherung ausgenommen.
Einlagen auf Konten von Personengesellschaften, Erwerbsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden immer nur als Einlagen einer Person behandelt, auch wenn mehrere Personen darüber verfügen können.
Bei unsicheren Vertragspartnern sollte man überprüfen, ob dieser wirklich Mitglied eines Einlagensicherungsverbundes ist, denn die Einlagensicherung schützt alle Einlagen einschließlich Bauspareinlagen, Kontoguthaben und Wertpapierdienstleistungen bei österreichischen Kreditinstituten und konzessionierten Wertpapierdienstleistern.
Der Sicherungsfall tritt ein, wenn über das Vermögen der Bank bzw. des Wertpapierdienstleisters das Konkursverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet wird. Dies ist stets auch mit einem zumindest vorläufigen Auszahlungsstopp verbunden. Wertpapiere (Aktien, Anleihen, etc.) auf einem Bankdepot sind nicht von der Einlagensicherung betroffen und stellen im Konkursfall der Bank ein Sondervermögen dar, das im Zuge der Konkursabwicklung herauszugeben ist.
Auch Anleihen und Schuldverschreibungen sind in der Regel nicht gesichert. Dies gilt auch für Wohnbank-Anleihen. Geht die emittierende Bank in Konkurs, greift die Einlagensicherung nicht, sondern sind die Käufer als "normale" Konkursgläubiger zu behandeln.
Welche Sicherungseinrichtungen gibt es in Österreich?
Dem sektoralen Aufbau der österreichischen Kreditwirtschaft entsprechend haben der Sparkassen-, Banken-, Raiffeisen-, Volksbanken- und der Landeshypothekenbanken-Bereich eigene Sicherungseinrichtungen. Hierbei handelt es sich um:
Sparkassen-Haftungs Aktiengesellschaft
Einlagensicherung der Banken & Bankiers Gesellschaft m.b.H.
Österreichische Raiffeisen-Einlagensicherung reg.GenmbH
Schultze-Delitzsch-Haftungsgen. reg.GenmbH
HYPO-Haftungs Gesellschaft m.b.H.
(Quelle: www.fma.gv.at)
Keine neuen Fremdwährungskredite
Mit der am 20.10.2008 veröffentlichten Richtlinie der Finanzmarktaufsicht (FMA) wird de facto die Neuvergabe von Fremdwährungskrediten mit dem Hinweis blockiert, „dass solche Bankgeschäfte (derzeit) nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen“.
Änderung des Bankwesengesetzes BGBl. I Nr. 136/2008
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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