Mit 01.04.2009 treten die Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 2009 in Kraft.
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Änderung des § 563 ZPO
Mit der Novellierung des § 33 MRG durch die Wohnrechtsnovelle 2006 ist die Frage aufgetreten, welche Rechtsfolgen sich an die Fristversäumnisse bei der Kündigung von Bestandverträgen knüpfen.
Die Neufassung des § 563 ZPO befasst sich einerseits mit der Einbringung der Aufkündigung bei Gericht und den Rechtsfolgen einer verspäteten Einbringung und andererseits mit der Frage der rechtzeitigen oder verspäteten Zustellung der Aufkündigung an den Gegner.
Wie das Gericht mit einer bei ihm eingebrachten Aufkündigung zu verfahren hat, hängt nach dem neuen § 563 Abs 1 ZPO ausschließlich davon ab, ob die Aufkündigung vor oder nach dem Beginn der Kündigungsfrist eingebracht wurde. Ein Wohnungsmietvertrag, der zum 30. April aufgekündigt werden soll müsste daher (ohne Berücksichtigung vertraglicher Kündigungsfristen und Termine) als spätest möglicher Termin am 31. März , 24.00 Uhr bei Gericht „angebracht“ werden. Darunter ist die allgemein zivilprozessuale „Einbringung“ gemeint, sodass die Tage des Postlaufs nicht zu berücksichtigen sind. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens kommt es bei postalischer Übermittlung nicht auf das Einlangen des Kündigungsschriftsatzes bei Gericht sondern auf den Zeitpunkt der Postaufgabe an. Verspätete angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen zurückzuweisen. Rechtzeitig angebrachte Aufkündigungen sind dem Gegner aber jedenfalls zuzustellen, unabhängig davon, ob die Zustellung voraussichtlich noch rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist bewerkstelligt werden kann oder nicht. Auch wenn also eine Aufkündigung am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zur Post gegeben und deshalb zwei Tage nach Beginn der Kündigungsfrist bei Gericht einlangt, hat das Gericht die Aufkündigung dem Gegner zuzustellen, obwohl bereits feststeht, dass die Zustellung verspätet erfolgen wird.
§ 563 Abs 2 legt in weiterer Folge fest, welche Wirkungen die dem Gegner zugestellte Aufkündigung je nach Zeitpunkt der Zustellung und dem Verhalten des Kündigungsgegners entfaltet. Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam,
wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gem. § 560 Abs 1 Z 1 und 2 einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder
wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen mehr erhebt oder
die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.
§ 33 Abs 1 MRG zweiter Satz wird wie folgt geändert:
„Geht dem Vermieter eine schriftliche Kündigung des Mieters erst nach Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so ist sie für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war; für die gerichtliche Kündigung des Mieters sowie für die Kündigung des Vermieters gilt § 563 ZPO.“
Weiters erfolgen u.a. durch die Zivilverfahrensnovelle 2009 Anpassungen an das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Bagatellverfahren.
Europäisches Mahnverfahren
Ziel der EuMahnVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren über unbestrittene
Geldforderungen, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs europäischer Zahlungsbefehle in allen Mitgliedstaaten durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens.
Das Verfahren beginnt damit, dass die antragstellende Partei unter zwingender Verwendung eines Formblatts einen Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls einbringt. Wird der Zahlungsbefehl erlassen, so wird er der gegnerischen Partei mit der Rechtsbelehrung zugestellt, den geforderten Betrag einschließlich Zinsen und Kosten zu bezahlen oder binnen einer Frist von 30 Tagen Einspruch einzulegen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einspruch erhoben, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar, wobei die Vollstreckung in allen Mitgliedstaaten ohne Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens möglich ist. Erhebt der Antragsgegner fristgerecht Einspruch, so wird das Verfahren nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens weitergeführt.
Europäisches Bagatellverfahren
Ziel der EuBagatellVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden
Verfahren über Forderungen bis zu einem Streitwert von 2 000 Euro, die Verringerung der
Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs der in diesem Verfahren ergangenen
Urteile in allen Mitgliedstaaten durch die Abschaffung des Exequaturverfahrens.
Das Europäische Bagatellverfahren wird vom Kläger durch Einreichung eines Klageformblattes beim
zuständigen Gericht eingeleitet, das die Zustellung an den Beklagten vornimmt. Der Beklagte hat darauf binnen 30 Tagen zu antworten. Das Verfahren soll grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden, es kann aber auch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Das Gericht erlässt binnen 30 Tagen nach Abschluss der Beweisaufnahme ein Urteil, das bereits vor seiner Rechtskraft gleichermaßen in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist.
Zivilverfahrensnovelle 2009 Gesetzestext
Mit 01.04.2009 treten die Bestimmungen der Zivilverfahrensnovelle 2009 in Kraft.
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