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www.ovi.at > Aktuelles

Will die Regierung die Wärmewende jetzt mit Balkonkraftwerken schaffen?

25.07.2024

Wer bei den notwendigen wohnrechtlichen Begleitmaßnahmen etwa an Duldungspflichten denkt, die eine Umrüstung auf erneuerbare Energieträger erlauben, liegt weit daneben. Ein Mini-Wohnungseigentums-Novellchen (BGBl I 92/2024) soll ab 1. September 2024 Wohnungseigentümern die Errichtung von Balkonkraftwerken erleichtern.

Wohnungseigentümer, die auf Ihrem Balkon oder Terrasse eine PV-Anlage anbringen wollen, benötigen hierfür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich daraus, weil für die Anbringung von Balkonkraftwerken, soweit diese am Balkongeländer montiert werden sollen, allgemeine Teile in Anspruch genommen werden.   Dies bleibt – entgegen so mancher Berichterstattung in den Medien auch weiterhin so, allerdings werden die Voraussetzungen hierfür gelockert: Wohnungseigentümer, die steckerfertige Kleinst-PV-Anlagen auf ihren Balkonen und Terrassen anbringen wollen, müssen zwar weiterhin die Zustimmung der übrigen Eigentümer einholen. Von einer solchen darf ausgegangen werden, wenn alle Wohnungseigentümer ordnungsgemäß von der geplanten Änderung verständigt wurden und niemand innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung dem Vorhaben widerspricht. Ab September wird nun also die mit der letzten WE-Novelle 2022 geschaffene „Zustimmungsfiktion“ auf „steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen am Balkon oder Terrasse“ ausgeweitet (die bisher, was PV-Anlagen betraf, nur für jene in Reihenhausanlagen oder Einzelgebäuden beansprucht werden durfte).

Widerspricht auch nur ein Wohnungseigentümer, dann ist der änderungswillige Wohnungseigentümer darauf verwiesen, die fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen. Auch das wird in diesem Fall erleichtert.   

Balkonkraftwerke als privilegierte Maßnahme

Balkonkraftwerke wurden auch in den Katalog der „privilegierten Änderungen“ (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) aufgenommen. Dieser Umstand erleichtert die gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmung, da damit nicht mehr der Nachweis erbracht werden muss, dass die geplante Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse dient.

Die Privilegierung beschränkt sich örtlich auf Balkone und Terrassen(geländer) und damit auf Bereiche, die ausschließlich vom änderungswilligen Wohnungseigentümer genutzt werden können, bezieht aber nicht allgemeine Dach- oder Fassadenflächen mit ein.  Überdies setzt die Privilegierung voraus, dass die PV-Anlage nicht größer dimensioniert ist, als es die Versorgung des WE-Objekts erfordert und ein Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht zumutbar ist, wie die Materialien ausführen.

Voraussetzung für eine gerichtliche Ersetzung einer nicht erteilten Zustimmung bleibt allerdings, dass mit der Änderung keine Schädigung des Hauses oder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer einhergeht. Die Materialien führen beispielsweise als Einwand eine mögliche Blendwirkung oder eine allfällige Belastung der Leitungskapazitäten an. Auch auf die in § 16 Abs 2 Z 1 WEG explizit genannte Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses wird Bedacht zu nehmen sein.  

Weitere Details zu den beschlossenen Änderungen entnehmen Sie wie gewohnt den Ausführungen von Christoph Kothbauer

Wer haftet  für Schäden, sollte das Balkonkraftwerk herunterfallen?

Die ordnungsgemäße Anbringung und Befestigung der Paneele sowie allfällige verschuldete Schäden hat grundsätzlich der Besitzer zu verantworten, wobei unter dem haftpflichtigen Besitzer gem. der Rechtsprechung zur Bauwerkshaftung gem. § 1319 ABGB (zB 1 Ob 87/09i) nicht zwingend der Gebäudeeigentümer, sondern der tatsächlich Verfügungsberechtigte (Halter) zu verstehen ist. Entscheidend ist hier nicht die Eigentümereigenschaft, sondern wer die tatsächliche Verfügungsmacht über die Sache und damit die Möglichkeit der Gefahrensabwehr hat.   

Wer übernimmt die Kosten für den Abbau der Anlage, wenn das Geländer oder Balkon saniert werden müssen?

Der mit der WE-Novelle 2022 novellierte § 16 Abs 6 WEG sieht ausdrücklich vor, dass derartige „Folgemehrkosten“ vom Wohnungseigentümer zu tragen sind, der die Änderung durchgeführt hat. Darunter fallen zB Vor- und Nacharbeiten in Gestalt der Demontage von eigennützig installierten Einrichtungen und Anlagen zur Ermöglichung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen sowie deren Wiederanbringung nach Abschluss der Arbeiten.   

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