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www.ovi.at > Aktuelles

Musterformulierung für die Rechtsbelehrung für Beschlussanträge nach dem WEG

15.06.2022

Ab 1. Juli 2022 treten nicht nur die Neuregelungen für die Mindestdotierung der Rücklage, sondern auch jene für die Mehrheitsermittlung bei Beschlüssen im WEG in Kraft. Dabei sind für den Beschlussinitiator auch spezielle Informationspflichten zu berücksichtigen. Der Fachverband Immobilien- und Vermögenstreuhänder der WKÖ, der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) und der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) stellen in Abstimmung mit dem BMJ eine akkordierte Musterformulierung zur Verfügung.

Erleichterte Mehrheitsbildung

Mit der Neuregelung der Mehrheitsermittlung sollte grundsätzlich das Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen erleichtert werden. Die ab 1.7.2022 geltende Regelung sieht nunmehr zwei Formen der Mehrheitsfindung vor. Zum einen bleibt die nach geltendem Recht bekannte Ermittlung der absoluten Mehrheit aller Miteigentumsanteile (50% + x) aufrecht. Als zweite Möglichkeit kann ein Mehrheitsbeschluss aber auch dann erreicht sein, wenn bereits eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erzielt wird. Im zweitgenannten Fall muss die Mehrheit als weitere Voraussetzung zumindest aber ein Drittel aller Miteigentumsanteile repräsentieren.   

 


Information über die Beschlussmehrheit

Da es sich hierbei um einen folgenreichen Eingriff in das Beschlussfassungsrecht handelt, sieht das Gesetz auch eine spezielle Informationspflicht des Beschlussinitiators vor. Dies wird in der Regel der Verwalter sein, jedoch kann die Initiative auch von jedem Wohnungseigentümer ausgehen.
Wer ab 1.7.2022 Wohnungseigentümern eine Abstimmung zur Beschlussfassung unterbreitet, hat auch über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass auch ein mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert.
Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf Willensbildungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 eingeleitet werden. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht stellt einen formellen Mangel dar, der zu einer Beschlussanfechtung legitimiert.
Die Interessenvertretungen der Immobilienwirtschaft (Fachverband der Wirtschaftskammer, ÖVI und der Verband der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft) stellen in Abstimmung mit dem Justizministerium einen Formulierungsvorschlag für eine Rechtsbelehrung zur Verfügung.
ÖVI Mitglieder haben darauf auch jederzeit im Login Bereich der ÖVI-Homepage Zugriff (Hinweis: Der Link funktioniert nur, wenn das Login bereits erfolgt ist).

 

 

Textbaustein Musterinformation und Rechtsbelehrung für Beschlüsse im WEG (§ 24 Abs 4 WEG 2002)

Aufgrund einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durch die WEG-Novelle 2022 (BGBl I 2021/222) gelten seit 1. Juli 2022 für die Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft folgende neue Bestimmungen:
Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist

 

a) wie bisher entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder als neue Möglichkeit der Mehrheitsfindung

 

b) die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erforderlich.

Im zweitgenannten Fall b) muss die Mehrheit außerdem zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen (§ 24 Abs 4 Satz 1 und 2 WEG 2002).
Es wird gem. § 24 Abs 4 letzter Satz WEG 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Bestimmung eine wirksame Beschlussfassung auch dann zustande kommen kann, wenn die Mehrheit der MiteigentümerInnen an der Abstimmung nicht teilnimmt.


Vor diesem Hintergrund laden wir Sie herzlich ein, Ihr Mitwirkungsrecht im Rahmen der Eigentümergemeinschaft auszuüben und sich an der Beschlussfassung durch Stimmabgabe aktiv zu beteiligen.

 

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