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www.ovi.at > Aktuelles

Namensschilder bei Gegensprechanlage in Wohnhausanlagen

15.10.2018

In Wiener Gemeindewohnungen werden aufgrund einer Datenschutz-Beschwerde eines Mieters, dessen Namensschild an der Türklingel bei der Gegensprechanlage ausgewiesen wurde, auf allen Klingelschildern die Namen gegen Türnummern ausgetauscht.

Diese Entscheidung wurde von der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien getroffen. Eine Entscheidung der Datenschutzbehörde selbst ist offenbar nicht getroffen bzw gar verlangt worden (so im Ö1 Mittagsjournal vom 12. Oktober). 


Datenschutz gibt es nicht erst seit dem 25. Mai 2018, auch zuvor bestanden schon (strenge) datenschutzrechtliche Regelungen in Österreich. Namensschilder bei Türen wurden teilweise aufgrund von ausdrücklichen Einwilligungen (Ankreuzmöglichkeit beim Mietvertrag / separate Unterschrift), schlüssigen Einwilligungen oder auch aufgrund von „berechtigten Interessen“ angebracht. Auch mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich hier keine Änderung ergeben. Dh sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen, ist es nach wie vor möglich, mit berechtigten Interessen des Datenschutz-Verantwortlichen oder von Dritten zu argumentieren. Auch Einwilligungen (ausdrücklich oder schlüssig) sind nach wie vor zulässig. Es liegt noch keine anderslautende Entscheidung der Datenschutzbehörde vor. „Berechtigte Interessen“ könnten im Fall Türschilder mit verschiedenen Beispielen argumentiert werden, zB Einsatzfahrzeuge müssen rasch und oftmals in akuten Notsituationen Wohnungen auch mit möglicherweise schlechterer Adressbeschreibung aufsuchen; Post- oder Paketzusteller erhalten fehlerhafte Adressen, etc. Es kommt nach der DSGVO darauf an, was Personen vernünftigerweise erwarten können. Im Rahmen eines Mietvertrags- aber auch Verwaltervertragsverhältnis wird üblicherweise auch bisher davon ausgegangen worden sein, dass Namen der Bewohner auch bei Türschildern oder Klingelanlagen angebracht werden. Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende sogar zur äußeren Kennzeichnung der Betriebsstätte den Namen anführen.  

Es wäre aber möglich, dass sich eine betroffene Person an den Verantwortlichen wendet und einen Widerruf ihrer Einwilligung oder einen Widerspruch wegen „höherwertiger“ Interessen einlegt, dh verlangt, dass die Daten nicht (mehr) offengelegt werden. Achtung: Datenschutzrechtlich kann für der Handhabe mit einem Widerruf oder Widerspruch nur dann ein Entgelt verrechnet werden, wenn diese Rechte exzessiv ausgeübt werden. 

Der Betreiber der Wiener Gemeindewohnungen hat sich nun dazu entschlossen, eine einheitliche Lösung zu finden und sich für diesen Weg entschieden. Die Mieter haben lt Presseberichten nach wie vor die Möglichkeit, selbst das Schild gegen ein Namensschild einzutauschen. Diese Lösung ist risikolos, jedoch nicht die einzig gangbare. Wer sich nicht mit Interessenabwägungen („berechtigte Interessen“) befassen und auf Nummer sichergehen will, kann sich zB auch bei Mietvertragsabschlüssen bestätigen lassen, was am Klingelschild ausgewiesen sein soll (zB separates Kästchen im Mietvertrag). Möglich wäre auch, die Mieter/ Eigentümer anzuschreiben und um Einwilligung („bis zum…“) zu fragen – wenn diese bis zum Stichtag nicht erhalten wird, sollte das Türschild aber abmontiert werden (Schweigen gilt nicht als Einwilligung). 
 

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