Neue Regelungen für Eigentümerversammlungen: Mindestabstand und Maskenpflicht
Tourismus, Gastronomie, Sport und Freizeitbetriebe können mit Einschränkungen aufsperren. Zutrittsvoraussetzung wird vielfach sein, getestet, genesen oder geimpft zu sein.
Auch die Abhaltung von „physischen“ Eigentümerversammlungen wird damit wieder ermöglicht.
Eigentümerversammlungen gelten als Zusammenkünfte juristischer Personen (§ 13 Abs 10 Z 6 COVID-19-Öffnungsverordnung). Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Findet die Versammlung indoor, also in geschlossenen Räumen statt, ist eine FFP2- Maske verpflichtend zu tragen. Outdoor ist sie zu empfehlen.
Die Anzahl der Personen ist nicht limitiert, es gilt auch keine Testpflicht. Anders als bei sonstigen Zusammenkünften ist auch eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erforderlich.
Download aktuelle COVID-19-Öffnungsverordnung (inkl. 1. Novelle)
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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