ÖVI Businessfrühstück zum „Bauwerksbuch“
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Das Bauwerksbuch ist in der Wiener Bauordnung nicht neu, betroffen davon waren bisher nur Neubauten (bzw. Um- und Zubauten von Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen), für die es anlässlich der Errichtung des Gebäudes zu erstellen war. Nun wird es ausgeweitet für alle Gebäude, die vor 1919 bzw.1945 errichtet wurden. Ausgenommen sind lediglich Kleingarten(wohn)häuser und Gebäude mit weniger als 50m² bebauter Grundfläche.
Das Bauwerksbuch (§ 128a) ist vom Eigentümer, wenn für das Gebäude eine Hausverwaltung bestellt ist von dieser, in elektronischer Form zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Zu beinhalten hat es zusammengefasst sämtliche Baubewilligungen samt Plänen und Fertigstellungsanzeigen. Im Zuge der Erstellung des Bauwerksbuchs ist zudem eine erstmalige Überprüfung durch einen externen Sachverständigen (Ziviltechniker, gerichtlich beeideter SV oder durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten), der/die vom Eigentümer verschieden sein muss und in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen darf. Darüber hinaus sind Überprüfungsergebnisse und Maßnahmenpläne zur Behebung von Baugebrechen zu dokumentieren.
Für die verpflichtende Anlage des Bauwerksbuchs und die Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank (§ 128c BO) sind zwei Etappen vorgesehen: Für Gebäude, die vor 1919 errichtet wurden, ist die Verpflichtung bis zum 31.12.2027 vorzunehmen, bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden.
Über die Neuerungen informiert DI Guido Markouschek, technischer Direktor der Baupolizei Wien.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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