ÖVI kritisiert OGH-Entscheidung zu ungültigen Klauseln im Mietvertrag
ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder ÖVI kritisiert OGH-Entscheidung zu ungültigen Klauseln im Mietvertrag Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Anlässlich einer Verbandsklage des VKI, der Klauseln in Vertragsmustern
eines österreichweit agierenden Immobilienunternehmens angefochten hat,
wurden vom OGH mehrere Klauseln in "Pausch und Bogen" als intransparent
bzw. sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend erklärt.
Auf
vehemente Kritik stößt dies auf Seiten der Immobilienwirtschaft. "Der
OGH gibt mit dieser Entscheidung dem Mieter (im Teilanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes) einen Freibrief für einen sorglosen Umgang mit
dem Mietgegenstand", beklagt ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel. "Wenn
es nicht mehr zulässig ist, zu vereinbaren, dass gewisse
Wartungsarbeiten vom Mieter selbst vorzunehmen sind, dann wird dieser
weniger auf die pflegliche Behandlung des Mietgegenstandes achten".
Zudem stehen diese Vereinbarungen ja in einer direkten Wechselwirkung
mit der Höhe der Mietzinsvereinbarung.
Vor allem die
Argumentation des OGH ist es, die Verwunderung aufkommen lässt: De
facto lässt der OGH für eine freie Vereinbarung keinen Raum mehr. Vom
OGH wird im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes der
MRG-Betriebskostenkatalog herangezogen, obwohl dieser ausdrücklich
dafür nicht gilt.
Dass der Terminus Wartung nicht definiert
sei und daher eine derartige Vereinbarung intransparent sei, zeugt von
einer lebensfremden Einstellung, so Holzapfel weiter. Argumentiert wird
damit, dass beispielsweise der jährliche Austausch von Lüftungsfiltern
nur in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad sachlich gerechtfertigt sei.
Eine derart überzogene Auslegung vermag nahezu jede noch so umsichtig
formulierte Vertragsklausel zu Fall zu bringen. Oder wie darf man sich
eine transparente konsumententaugliche Definition des
Verschmutzungsgrads eines Luftfilters vorstellen, dem nicht
gleichzeitig der Makel der Intransparenz anhaftet?
Der ÖVI
fordert einmal mehr, dass Mietverträge als typische
Dauerschuldverhältnisse vom Anwendungsbereich des KSchG auszunehmen
sind, wie es schon bei Arbeitsverträgen Gesetzeslage ist. "Für
Dauerschuldverhältnisse, die oft jahrzehntelang Bestand haben, sind die
abstrakten \'Transparenz- und Sachlichkeitsgebote\' des KSchG zu generell
formuliert. Es muss auch weiterhin möglich sein, durch privatrechtliche
Vereinbarungen zukünftige Entwicklungen einzubeziehen. Andernfalls
werden unbefristete und für den Vermieter unkündbare Mietverträge zu
einem unkalkulierbaren Risiko", skizziert der ÖVI Geschäftsführer
abschließend.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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