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www.ovi.at > Aktuelles

ÖVI kritisiert OGH-Entscheidung zu ungültigen Klauseln im Mietvertrag

17.02.2010

ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder ÖVI kritisiert OGH-Entscheidung zu ungültigen Klauseln im Mietvertrag Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Anlässlich einer Verbandsklage des VKI, der Klauseln in Vertragsmustern

eines österreichweit agierenden Immobilienunternehmens angefochten hat,

wurden vom OGH mehrere Klauseln in "Pausch und Bogen" als intransparent

bzw. sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend erklärt.

 

Auf

vehemente Kritik stößt dies auf Seiten der Immobilienwirtschaft. "Der

OGH gibt mit dieser Entscheidung dem Mieter (im Teilanwendungsbereich

des Mietrechtsgesetzes) einen Freibrief für einen sorglosen Umgang mit

dem Mietgegenstand", beklagt ÖVI Geschäftsführer Anton Holzapfel. "Wenn

es nicht mehr zulässig ist, zu vereinbaren, dass gewisse

Wartungsarbeiten vom Mieter selbst vorzunehmen sind, dann wird dieser

weniger auf die pflegliche Behandlung des Mietgegenstandes achten".

Zudem stehen diese Vereinbarungen ja in einer direkten Wechselwirkung

mit der Höhe der Mietzinsvereinbarung.

 

Vor allem die

Argumentation des OGH ist es, die Verwunderung aufkommen lässt: De

facto lässt der OGH für eine freie Vereinbarung keinen Raum mehr. Vom

OGH wird im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes der

MRG-Betriebskostenkatalog herangezogen, obwohl dieser ausdrücklich

dafür nicht gilt.

 

Dass der Terminus Wartung nicht definiert

sei und daher eine derartige Vereinbarung intransparent sei, zeugt von

einer lebensfremden Einstellung, so Holzapfel weiter. Argumentiert wird

damit, dass beispielsweise der jährliche Austausch von Lüftungsfiltern

nur in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad sachlich gerechtfertigt sei.

Eine derart überzogene Auslegung vermag nahezu jede noch so umsichtig

formulierte Vertragsklausel zu Fall zu bringen. Oder wie darf man sich

eine transparente konsumententaugliche Definition des

Verschmutzungsgrads eines Luftfilters vorstellen, dem nicht

gleichzeitig der Makel der Intransparenz anhaftet?

 

Der ÖVI

fordert einmal mehr, dass Mietverträge als typische

Dauerschuldverhältnisse vom Anwendungsbereich des KSchG auszunehmen

sind, wie es schon bei Arbeitsverträgen Gesetzeslage ist. "Für

Dauerschuldverhältnisse, die oft jahrzehntelang Bestand haben, sind die

abstrakten \'Transparenz- und Sachlichkeitsgebote\' des KSchG zu generell

formuliert. Es muss auch weiterhin möglich sein, durch privatrechtliche

Vereinbarungen zukünftige Entwicklungen einzubeziehen. Andernfalls

werden unbefristete und für den Vermieter unkündbare Mietverträge zu

einem unkalkulierbaren Risiko", skizziert der ÖVI Geschäftsführer

abschließend.

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