ÖVI Mietanbot-Muster
Nachdem die Bundesarbeiterkammer im Laufe des letzten Jahres eine Vielzahl an Maklerunternehmen hinsichtlich der Verwendung verschiedener Klauseln in Kauf- oder Mietanboten abgemahnt hatte, wurden vom ÖVI Muster für Kaufanbote für (gebrauchte) Eigentumswohnungen und ein weiteres für Grundstücke / Einfamilienhäuser herausgegeben, die in enger Abstimmung mit dem Fachverband der Immobilientreuhänder der WKO erstellt wurden und von Engin-Deniz, Reimitz, Hafner Rechtsanwälte zur Verfügung gestellt wurden.
Nunmehr ist auch ein Muster für ein Mietanbot erhältlich. Das sehr kompakt gehaltene Formular ist für Mietwohnungen – sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich - vorgesehen.
Damit das Mietanbot auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Eigenschaften reduziert werden kann, wird dringend empfohlen, dem Anbot den für dieses Objekt vorgesehen Mietvertragsentwurf (zumindest in Form des dafür vorgesehenen Mustervertrags) beizulegen, der damit integrierender Bestandteil des Anbots wird. Dieses Muster muss auch noch nicht ausgefüllt sein, wichtig ist, dass damit sämtliche Vertragsbestimmungen, die sich später in der Mietvertragsurkunde finden sollen, offengelegt sind.
Das hat Vorteile für beide Seiten: Nachdem ein Mietanbot eine vorab einseitig bindende Erklärung des Interessenten darstellt, ein Mietobjekt zu den im Anbot festgelegten Bedingungen zu mieten, muss es wohl auch als selbstverständlich angesehen werden, dass der Interessent noch vor Abgabe einer bindenden Zusage auch Kenntnis über die konkreten – meist von Vermieterseite vorgesehenen - vertraglichen Vereinbarungen haben soll. Zum anderen erhöht es natürlich auch die Bindungswirkung eines Anbots, wenn ein solches in Kenntnis aller Vertragspunkte abgegeben wird – ob es sich nun um die jeweilige Wertsicherungsvereinbarung, Betriebskostenüberwälzung, Kündigungsfristen oder Regelungen zur Haustierhaltung handelt. Auf die Einhaltung rechtswidriger Vereinbarungen wird man sich allerdings so oder so nicht stützen können.
Aus Vorgesprächen mit Maklern ergaben sich sehr unterschiedliche Praktiken im Zusammenhang mit den Annahmemodalitäten von Mietanboten (Vermieter, die Mietanbote etwa nie schriftlich annehmen, andere wiederum schon). Aus Vorsichtsgründen wurde daher im Mietanbotsmuster festgehalten, dass mit der Annahme des Mietanbots erst einmal ein Vorvertrag begründet wird, worin sich beide Parteien verpflichten, innerhalb der Annahmefrist einen schriftlichen Mietvertrag zu den im Anbot festgehaltenen Bedingungen zu unterzeichnen. Somit soll der Mietvertrag erst mit Unterzeichnung der schriftlichen Mietvertragsurkunde durch beide Vertragsparteien zustandekommen. Auch der Provisionsanspruch entsteht demnach erst zu diesem Zeitpunkt.
Wie auch schon bei den Kaufanboten findet sich auch im Mietanbot keine Dokumentation einer Provisionsvereinbarung. Dies aus dem einfachen Grund, weil es in der gelebten Form nicht zur Sicherung des Provisionsanspruchs beiträgt: der Makler ist weder Vertragspartei, noch unterschreibt er das Anbot. Die Sicherung des Provisionsanspruchs muss an anderer Stelle (zB Maklervertrag) und auch durch andere Weise als im Anbot erfolgen.
Das Musterformular Mietanbot steht im Login-Bereich unter www.ovi.at/login/ zur Verfügung.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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