ÖVI skizziert Mietrecht neu
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Ein einheitliches Mietrecht zu einem marktkonformen Mietzins für private/gewerbliche Vermieter, das für einen Großteil der Mietverträge gelten sollte, könnte auch die seit Jahren offenen Diskussionsfelder hinsichtlich der Erhaltungspflichten neu definieren. „Rechtssicherheit, Nachhaltigkeit und strukturelle Verbesserungen sollten die Zielvorgaben für ein neues Mietrecht sein“, so Udo Weinberger. Ein funktionierender Mietensektor erhöht zudem die Mobilität der Haushalte, was positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und das Wirtschaftswachstum hat.
Der ÖVI skizziert einen Vorschlag, wie ein zukunftstaugliches Mietrecht aussehen könnte, das sowohl die Interessen von Mietern als auch Vermietern angemessen berücksichtigt.
Ein Mietrecht für alle Wohnungsmietverträge
Das Mietrecht NEU sollte für alle Wohnungsmietverhältnisse in gleichem Umfang gelten und nicht wie bisher, die Schutzwürdigkeit eines Mietverhältnisses vom Baujahr des Gebäudes abhängig machen. Damit wären vor dem Gesetz alle Wohnungsmieter gleich schutzwürdig.
Ein marktüblicher Preis, der einer Angemessenheitsprüfung unterliegen sollte
Die einfache Grundregel sollte lauten: ein angemessener Mietzins bei Neuabschluss von Wohnungsmietverträgen gewerblicher/privater Vermieter, wobei die Angemessenheit für jeden Wohnungsmieter überprüfbar sein sollte. Ein Preisspiegel könnte ebenso Basis dafür sein wie etwa Gutachterausschüsse, wie sie in Deutschland erfolgreich praktiziert werden.
Neudefinition des Betriebskostenkatalogs
Als überwälzbare Betriebskosten sollten primär verbrauchsabhängige Kosten wie etwa Wasser, Müll, Schneeräumung und Hausreinigung, Strom für allgemeine Teile und Betriebskosten für Gemeinschaftseinrichtungen gelten. Auch eine Verwaltungskostenpauschale sollte weiterhin möglich sein, für jene Aufgaben, die der Verwalter primär im Interesse der Mieter erbringt. Grundsteuer oder Versicherungsprämien wären jedoch nicht mehr im Betriebskostenkatalog enthalten.
Umfassende Erhaltungspflicht des Vermieters
Im Fall der Vereinbarung einer Befristung sollte den Vermieter einer Wohnung die umfassende Erhaltungspflicht treffen. Nur bei unbefristeten Verträgen wären schriftliche Überwälzungen bestimmter Erhaltungsarbeiten möglich, müssten jedoch beim Abschluss des Mietvertrages bei der Mietzinsbildung berücksichtigt werden. Anders gesagt: Bei befristeten Wohnungsmieten ist der Vermieter unabdingbar für alles (wie etwa auch für die Heizung und mitvermieteter Einrichtungsgegenstände) zuständig, außer für Oberflächen. Bei unbefristeten Verträgen sollten auch vertragliche Abweichungen innerhalb eines definierten Rahmens möglich sein.
Schrittweise Heranführung von Altverträgen an das Marktniveau
Konsequenterweise sind auch Anpassungen bei bestehenden Altverträgen notwendig. Der Anteil der aufrechten Altmietverträge zu historisch niedrigen Mietzinsen von durchschnittlich 2 €/m² liegt aktuell in Wien noch immer knapp unter 40%. „Im Fall einer umfassenden Sanierung des Gebäudes sollte auch hier eine Anhebung möglich sein“, so ÖVI Präsident Weinberger.
Jedenfalls sollte der Perpetuierung von Altverträgen Einhalt geboten werden. Hier war die Politik schon seit Jahrzehnten besonders mutlos: Das Eintrittsrecht privilegierter Angehöriger des Mieters hätte schon vor Jahrzehnten abgeändert werden können. An Stelle eines automatischen Eintritts soll das Angebot des Vermieters treten, Privilegierten ein „Vormietrecht“ zu marktüblichen Konditionen anzubieten.
Verteilung des Mietwohnungsbestands in Österreich (Hauptwohnsitz 2012)
„Fragen der Verteilungsgerechtigkeit können nur über ein ausreichendes Wohnungsangebot, nicht jedoch über Mietzinsregulierungssysteme, die im Übrigen auch keine soziale Treffsicherheit bewirken, hergestellt werden.“ bekräftigt Udo Weinberger, Präsident des ÖVI, die Forderung der Immobilienwirtschaft nach einer längst überfälligen Modernisierung des Mietrechts.
Links
Wohnbau und Sanierung benötigen Investitionsanreize
Geplante Änderungen zum Energieausweisvorlagegesetz
Immobilienwirtschaft Österreich -- Ausblick 2012
Medienecho
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