OGH-Urteil: Kein Abschlag bei Übernahme der Thermenerhaltung durch den Mieter bei Richtwertermittlung
Ein einem kürzlich veröffentlichten Urteil hält der OGH die Übernahme der Wartungsverpflichtung seitens des Mieters nicht für abschlagsbegründend bei der Ermittlung des Richtwerts. Aus der Begründung: Eine mietvertragliche Vereinbarung der Vertragsparteien über Wartungs- und Instandhaltungspflichten könnte nämlich, selbst wenn man ihre Gültigkeit unterstellt, nur dann und insoweit Ab- bzw Zuschläge im Richtwertzinssystem rechtfertigen, als dafür das (Mietrechts-)Gesetz eine Grundlage bietet.
Dies ist aber, wie zu zeigen sein wird, nicht der Fall: Die in § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG enthaltene Aufzählung jener Kriterien, die Zuschläge oder Abstriche zum bzw vom Richtwert begründen, ist taxativ und betrifft neben der Zweckbestimmung der Wohnung - bis auf § 16 Abs 2 Z 3 MRG - durchwegs die tatsächliche Beschaffenheit des Hauses und der Wohnung, nicht aber die im Mietvertrag enthaltene Verteilung (Übernahme) von Verpflichtungen, insbesondere betreffend Wartungs- und Instandhaltungspflichten. § 16 Abs 2 Z 3 MRG und Abs 7 MRG biete keine tragfähige Analogiegrundlage, um eine mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschläge oder Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen.
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