Provisionsmäßigung nach Verletzung von Informationspflichten durch Immobilienmakler/innen
Der Sachverhalt ist kurz erzählt: Eine schwerkranke ältere Frau und ihr im Ausland lebender Bruder beauftragen einen Makler, der den Abverkauf von Baugrundstücken vermitteln soll. Die einzelnen Parzellen einer großen Wiese waren begehrtes Kaufobjekt für die Errichtung von Einfamilienhäusern, die Käufer bald gefunden, die Kaufverträge auch unterschrieben. Als der erste Käufer die Baugrube ausheben will, kommt er drauf, dass sich mitten über sein Grundstück ein Kanalstrang zieht. Gleiches stellt sich bei den anderen Parzellen heraus. Bei der Begehung des Grundstücks durch den Makler war offenbar das Gras einen Meter hoch gestanden. Ansonsten hätte dieser wohl die im Abstand von 6m regelmäßig auftauchenden Kanaldeckel erkennen können. Im Bauakt hat sich ein Hinweis gefunden, dass in den 1990er Jahren diese Leitungslegung mit Wissen der Eigentümer vorgenommen wurde.
Wie weit geht die Haftung des Maklers? Es ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wie das die jüngere Judikatur tendenziell sieht, ist im Beitrag von Dr. Andreas Berger aus den ÖVI News 1/2020 anschaulich dargestellt.
zum Beitrag von Dr. Andreas Berger aus den ÖVI News 1/2020
Die Redakteurin hatte übrigens folgende Conclusio: Hätte der Makler die Wiese mähen müssen?
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