Reinigungsleistungen als Bauleistung
ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Bereits vor einigen Jahren wurde im § 19 Abs 1 a UStG der Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen vorgesehen, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt worden ist (Generalunternehmer). Auch ein Unternehmer, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn ihm gegenüber diesbezügliche Leistungen erbracht werden.
Im Gesetz ist bislang vorgesehen gewesen, dass „Bauleistungen alle Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.“ Auch die Überlassung von Arbeitskräften, wenn diese Bauleistungen erbringen, wäre darunter zu subsumieren.
Ab 01.01.2011 wurde beim Katalog der Bauleistungen die Reinigungsleistung hinzugefügt. Das bedeutet, dass auch bei Reinigung von Liegenschaften nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen hat, vielmehr der Leistungsempfänger. Dies jedoch eingeschränkt auf den Leistungsempfänger als Generalunternehmer oder auf den Professionisten, der üblicherweise Bauleistungen erbringt und solche von einem anderen Professionisten erhält.
Welche Bedeutung hat dies für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften bzw für Hausverwaltungen im Vollmachtsnamen dieser Unternehmer? Im Regelfall keine, da diese immer als Auftraggeber auftreten. Der Wohnungseigentümergemeinschaft oder aber auch dem Vermieter gegenüber sind Reinigungsleistungen demnach weiterhin immer mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen!
Dass Wohnungseigentümergemeinschaften vom Übergang der Steuerschuld befreit sind, demnach nicht als Generalunternehmer gelten, war bereits im Jahre 2003 Thema und vom Finanzministerium wie folgt abgelehnt: „Da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Aufträge seitens der Wohnungseigentümer erhält, vielmehr die Summe der Mitglieder vertritt, fehlt es an der Auftragsvergabe, daher kein Übergang der Steuerschuld.“
Übersicht: Bauleistungen -- Übergang der Steuerschuld
(c) Ing. Mag. Walter Stingl
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