Schnellschuss-Teilbeschluss Novelle der Wr. Bauordnung
Nach wie vor ist der Inhalt der Novelle im Wortlaut unbekannt, der Informationsstand der Öffentlichkeit ist auf eine Zusammenfassung der geplanten Änderungen des Presse-Services der Rathauskorrespondenz vom 06.04.2018 beschränkt.
Bereits bei der Präsentation hatte der „Deutlich verbesserte Schutz für Gebäude mit Baujahr vor 1.1.1945“ für Aufregung und Diskussionen in der Immobilienbranche geführt. Denn die Novelle sieht neben der de-facto-Abschaffung der technischen Abbruchreife vor, dass auch einzelne Gebäude als Schutzzone ausgewiesen werden können. Weiters soll vor Beginn des Abbruchs eines vor 1945 errichteten Gebäudes eine Bestätigung von der MA 19 vorgelegt werden müssen, dass kein öffentliches Interesse am Erhalt des Bauwerks besteht – andernfalls ist für den Abbruch eine Bewilligung zu erwirken. Die Frage wird sein, nach welchen Prämissen die MA 19 sodann (k)ein öffentliches Interesse attestieren wird, der Willkür sind damit wohl Tür und Tor geöffnet. Nur wenn eine Erhaltung nachweislich wirtschaftlich unzumutbar ist, wäre eine Abbruchbewilligung zu erlangen. Man darf sich schon auf aufwendige Gutachten freuen.
Obwohl die Novelle noch nicht einmal in der öffentlichen Begutachtung angelangt ist, haben einige SPÖ und Grüne Landtagsabgeordnete einen Initiativantrag eingebracht, der eben diese heiklen Punkte noch vor den Sommerferien durchpeitschen soll und damit dem öffentlichen Diskurs entzogen wird. Wird dieser Teilbeschluss auf dem kommenden Landtag am 28.06.2018 tatsächlich beschlossen, werden wohl nicht nur Abrissgenehmigungen künftig schwer zu erhalten sein, sondern auch gleich mehrere Ziele und Schwerpunkte der Novelle konterkariert.
Entgegen der Ankündigung, dass mit der Bauordnungsnovelle eine Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erreicht werden soll, werden nun erst recht weitere Verfahrensschritte eingeführt, die zu mehr Aufwand und Kosten führen und sich auch im Kaufpreis oder im Mietzins erhöhend auswirken werden. Alleine, dass die MA 19 einen möglichen Erhalt zu begutachten und zu begründen hat, wird viel Zeit in Anspruch nehmen, durch etwaige Beeinspruchungen beim Landesverwaltungsgericht ist mit langer Verfahrensdauer zu rechen.
Einmal mehr wird auf Kosten der Immobilienwirtschaft die Rechtssicherheit untergraben, denn auch bereits begonnene Abbruchvorhaben können laut einer Information von Vizebürgermeisterin Maria Vassilakou und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal gestoppt werden. So werden bereits lange vorbereitete Projekte von Investoren, die den in Wien dringend nötigen Wohnungsbedarf schaffen, vereitelt oder verkompliziert.
Bis zum 28.06.2018 bleibt also nur die Hoffnung, dass sich die Landtagsabgeordneten der SPÖ und der Grünen auf ihre selbst so hoch gehaltenen demokratischen Grundwerte besinnen und sämtliche Maßnahmen der Novelle der Wiener Bauordnung erst dann beschließen, wenn nach der öffentlichen Begutachtung auch eine öffentliche Diskussion geführt werden konnte. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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