Sparpaket - Abschaffung der Spekulationsfrist
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Werden derzeit Grundstücke, Immobilien und Gebäude mit Gewinn verkauft, dann ist der daraus entstandene Gewinn im Privatbereich 10 Jahre steuerpflichtig, dann steuerfrei. Im betrieblichen Bereich gilt diese Steuerbefreiung nur für Grund und Boden, nicht aber für das Gebäude (ausgenommen § 5 Abs. 1 Bilanzierer).
Innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren (in Sonderfällen 15 Jahren)ist der Gewinn im Privatbereich nach dem Tarif in der Einkommensteuer zu versteuern (volle Progression).
Die Umwidmung von Grund und Boden von Grünland zu Bauland hat derzeit per se keine steuerrechtliche Konsequenz. Die Grundsteuer, die quartalsweise bezahlt wird und an die Gemeinden fließt, wird nicht verändert.
Grunderwerbsteuer bei Liegenschaftsveräußerung bleibt gleich.
Was ist neu
1) Spekulationsfrist wird abgeschafft
2) Altvermögen für umgewidmeten Grund + Boden: 15 %
3) Altvermögen Immobilien: 3,5 %
Grundstücks- und Liegenschaftsgewinne bei Veräußerung:
Die 10 Jahre Spekulationsfrist wird abgeschafft, somit gilt die Steuerpflicht weiter.
Neuvermögen:
Fällt für Veräußerungsgewinne von Liegenschaften und Gebäuden an, die ab 1.4.2002 erworben wurden und veräußert werden (die derzeit 10-jährige Spekulationsfrist bei Liegenschaften und Gebäuden wird mit 1.4.2012 aufgehoben).
Betrieblicher Bereich und privater Bereich werden gleich behandelt – Veräußerungsgewinne von Immobilienverkäufen werden mit 25 % besteuert.
Steuerfrei bleiben: Gebäude die selbst hergestellt wurden, Enteignungen und wenn Grundstück Hauptwohnsitz war (2 Jahre seit der Anschaffung oder 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor Verkauf)
Steuersatz 25%, keine Progression,
zusätzlicher Inflationsabschlag nach 10 Jahren (jährlich 2,5%, höchstens 50%), damit wird die Substanz nicht besteuert (analog zu Vorschlag der Steuerreformkommission 1999)
Instandsetzung und Herstellungsaufwendungen reduzieren den Veräußerungsgewinn (nicht Instandhaltung)
Altvermögen:
fällt für Altvermögen (Grundstücke die vor dem 1.4.2002 angeschafft wurden) erst beim Verkauf nach dem 1.4.2012 an.
Höhe: 15 % vom Verkaufserlös (wenn Grünland in Bauland ab 1.1.1988 umgewidmet und dann verkauft wird); 3,5 % beim restlichen Altvermögen (ausgenommen Hauptwohnsitz; in das restliche Altvermögen fallen auch Umwidmungen vor dem 1.1.1988).
Man unterstellt einen Wertzuwachs bei Umwidmungen pauschal von 60 % und beim restlichen Altvermögen von 14 % (davon dann 25% Steuersatz ergibt die im Vorpunkt angeführten Prozentsätze); auf Antrag des Steuerpflichtigen wird der tatsächliche (niedrigere) Wertzuwachs – zB in strukturschwachen Regionen wie Waldviertel, Steiermark -versteuert.
Werden die anderen laufenden Einkünfte des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 25 % besteuert, dann kann auf Antrag der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Veranlagungsoption).
Die Umwidmung von Altvermögen kann auch erst in der Zukunft erfolgen (zB Acker vor 15 Jahren angeschafft, wird in 2 Jahren umgewidmet und in 5 Jahren verkauft)
Einhebung/Abfuhr erfolgt wie bei GrEStG durch Notare oder Anwälte
Wen trifft es
Betroffen sind alle Personen und Unternehmer, die ab 1.4.2012 Immobilien, Häuser, Grundstücke etc. verkaufen. Die Grundsteuer wird nicht erhöht. Die Grunderwerbsteuer bleibt gleich.
Aufkommen
2013: 350 Mio. Euro
2014: 450 Mio. Euro
2015: 500 Mio. Euro
2016: 750 Mio. Euro
Inkrafttreten
Die Neuregelung gilt ab 1. April 2012.
Die Einhebung der KEST auf Veräußerungsgewinne bei Liegenschaften und Abfuhr durch die Notare (analog zur Grunderwerbsteuer) gilt ab 2013 (für 2012 in der ESt-Erklärung)
Die 10 Jahre Spekulationsfrist wird abgeschafft, somit gilt die Steuerpflicht weiter. Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftsgewinnen bei Veräußerung (=keine Vermögensbesteuerung sondern Wertzuwachs): Aktuelle Rechtslage
• Werden derzeit Grundstücke, Immobilien und Gebäude mit Gewinn verkauft, dann ist der daraus entstandene Gewinn im Privatbereich 10 Jahre steuerpflichtig, dann steuerfrei. Im betrieblichen Bereich gilt diese Steuerbefreiung nur für Grund und Boden, nicht aber für das Gebäude (ausgenommen § 5 Abs. 1 Bilanzierer).
• Innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren (in Sonderfällen 15 Jahren)ist der Gewinn im Privatbereich nach dem Tarif in der Einkommensteuer zu versteuern (volle Progression).
• Die Umwidmung von Grund und Boden von Grünland zu Bauland hat derzeit per se keine steuerrechtliche Konsequenz. Die Grundsteuer, die quartalsweise bezahlt wird und an die Gemeinden fließt, wird nicht verändert.
• Grunderwerbsteuer bei Liegenschaftsveräußerung bleibt gleich.
Was ist neu
1) Spekulationsfrist wird abgeschafft
2) Altvermögen für umgewidmeten Grund + Boden: 15 %
3) Altvermögen Immobilien: 3,5 %
Privatvermögen + Unternehmer:
Anschaffung Anschaffung: Besteuerung bei Verkauf:
Altvermögen 2002 Neuvermögen 2012 Altvermögen: 3,5/15 %
Neuvermögen: 25 %v. Wertzuw.
Neuvermögen - Grundstücks- und Liegenschaftsgewinne bei Veräußerung:
• Die 10 Jahre Spekulationsfrist wird abgeschafft, somit gilt die Steuerpflicht weiter.
• Fällt für Veräußerungsgewinne von Liegenschaften und Gebäuden an, die ab 1.4.2002 erworben wurden und veräußert werden (die derzeit 10-jährige Spekulationsfrist bei Liegenschaften und Gebäuden wird mit 1.4.2012 aufgehoben).
• Betrieblicher Bereich und privater Bereich werden gleich behandelt – Veräußerungsgewinne von Immobilienverkäufen werden mit 25 % besteuert.
• Steuerfrei bleiben: Gebäude die selbst hergestellt wurden, Enteignungen und wenn Grundstück Hauptwohnsitz war (2 Jahre seit der Anschaffung oder 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor Verkauf)
• Steuersatz 25%, keine Progression,
• zusätzlicher Inflationsabschlag nach 10 Jahren (jährlich 2,5%, höchstens 50%), damit wird die Substanz nicht besteuert (analog zu Vorschlag der Steuerreformkommission 1999)
• Instandsetzung und Herstellungsaufwendungen reduzieren den Veräußerungsgewinn (nicht Instandhaltung)
• fällt für Altvermögen (Grundstücke die vor dem 1.4.2002 angeschafft wurden) erst beim Verkauf nach dem 1.4.2012 an.
• Höhe: 15 % vom Verkaufserlös (wenn Grünland in Bauland ab 1.1.1988 umgewidmet und dann verkauft wird); 3,5 % beim restlichen Altvermögen (ausgenommen Hauptwohnsitz; in das restliche Altvermögen fallen auch Umwidmungen vor dem 1.1.1988).
• Man unterstellt einen Wertzuwachs bei Umwidmungen pauschal von 60 % und beim restlichen Altvermögen von 14 % (davon dann 25% Steuersatz ergibt die im Vorpunkt angeführten Prozentsätze); auf Antrag des Steuerpflichtigen wird der tatsächliche (niedrigere) Wertzuwachs – zB in strukturschwachen Regionen wie Waldviertel, Steiermark -versteuert.
• Werden die anderen laufenden Einkünfte des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 25 % besteuert, dann kann auf Antrag der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Veranlagungsoption).
• Die Umwidmung von Altvermögen kann auch erst in der Zukunft erfolgen (zB Acker vor 15 Jahren angeschafft, wird in 2 Jahren umgewidmet und in 5 Jahren verkauft)
• Einhebung/Abfuhr erfolgt wie bei GrEStG durch Notare oder Anwälte
Wen trifft es
Betroffen sind alle Personen und Unternehmer, die ab 1.4.2012 Immobilien, Häuser, Grundstücke etc. verkaufen. Die Grundsteuer wird nicht erhöht. Die Grunderwerbsteuer bleibt gleich.
Aufkommen
2013: 350 Mio. Euro
2014: 450 Mio. Euro
2015: 500 Mio. Euro
2016: 750 Mio. Euro
Inkrafttreten
Die Neuregelung gilt ab 1. April 2012.
Die Einhebung der KEST auf Veräußerungsgewinne bei Liegenschaften und Abfuhr durch die Notare (analog zur Grunderwerbsteuer) gilt ab 2013 (für 2012 in der ESt-Erklärung)
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