Sparpaket - Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes
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Sparpaket - Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Umsatzsteuer – Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes in Zusammenhang mit Grundstücken von 10 auf 20 Jahre Aktuelle Rechtslage
Derzeit hat ein Unternehmer, der nur steuerpflichtige Umsätze ausführt (zB Vermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken) den vollen Vorsteuerabzug bei Errichtung eines Gebäudes.
Das Gesetz sieht jedoch vor (um Missbräuche zu vermeiden), dass er dieses Gebäude die nächsten 10 Jahre auch betrieblich für steuerpflichtige Umsätze verwenden muss.
Verwendet er es danach privat oder für steuerfreie Umsätze (zB steuerfreier Verkauf der Wohnungen an die Mieter), muss er den einmal geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht mehr korrigieren.
Was ist neu
Durch die Neuregelung wird der oben beschriebene Vorteil eingeschränkt, da nun erst nach 20 Jahren ein steuerfreier Verkauf möglich ist, ohne die Vorsteuer korrigieren zu müssen.
Wen trifft es
Jeden Unternehmer, der sich bei Gebäudeaufwendungen die Vorsteuer abzieht und im verlängerten Beobachtungszeitraum die Nutzung derart ändert, dass er keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen daraus bezieht.
Positiv betroffen ist der umgekehrte Fall, dh ein Unternehmer, der sich die Vorsteuer zunächst nicht abziehen konnte (zB wegen steuerfreier Vermietung) und bei dem sich die Nutzung zwischen dem 10. und dem 20. Jahr derart ändert, dass er umsatzsteuerpflichtige Einnahmen daraus bezieht.
Aufkommen
50 Mio. Euro pro Jahr ab 2013 (2012: 30 Mio. Euro)
2012-2016: 230 Mio. Euro
Inkrafttreten
Gilt für Gebäude, die ab 1. Mai 2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden. Gilt aber nicht, wenn die Vermietung der Wohnung schon vor dem 1. Mai 2012 vertraglich vereinbart ist.
Beispiel für eine Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes
Wenn zB ein Gebäude um 1.000.000 € (netto) angeschafft wird, kann 20 % Vorsteuerabzug = 200.000 € sofort geltend gemacht werden.
Das Gebäude wird danach 10 Jahre um 20.000 € / Jahr für Wohnzwecke vermietet, darauf fallen 10 % USt an, das sind 20.000 € (2.000 € Umsatzsteuer/Jahr x 10 Jahre) Umsatzsteuer in 10 Jahren.
Danach lässt das Gesetz zu, dass das Gebäude steuerfrei verkauft wird, ohne dafür die Vorsteuer korrigieren zu müssen. Damit muss keine Umsatzsteuer mehr bezahlt werden.
Diese Unternehmer haben dann einen „steuerfreien“ Vorteil von:
200.000 € - 20.000 € = 180.000 €!
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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