Steuerreform 2015 - Die Regierungsvorlage
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Nach der mehr als kurz bemessenen Begutachtungsfrist des Ministerialentwurfs zur Steuerreform wurde mit Beschluss des Ministerrates am 16.6. die Regierungsvorlage präsentiert.
Was hat sich gegenüber dem Ministerialentwurf geändert? Welchen Argumenten waren die Beamten des Finanzministeriums zugänglich?
Unverändert ist der Grundtenor der Steuerreform.
Entlastung des „kleinen Mannes“ durch eine Reform der Einkommensteuerklassen
Einführung einer defacto Erbschafts- und Schenkungssteuer (auch wenn sie Grunderwerbsteuer heißt) und
Starke Belastung von Immobilieninvestoren (sei es die Vorsorgewohnung, sei es das Zinshaus).
Unverändert bleiben die Verschlechterungen bei der Immo-ESt:
Erhöhung des Steuersatzes von 25% auf 30%.
Entfall des Inflationsabschlages bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns.
Über weite Teile unverändert sind auch die Eingriffe in die laufende Besteuerung
Gebäudeabschreibung
Der Anteil von Grund und Boden soll von 20 % auf 40 % angehoben werden. Von dieser Neuerung sind auch bereits vermietete Objekte betroffen, sofern nicht bereits in der Vergangenheit ein anderer Grundanteil mit Gutachten nachgewiesen wurde. Diese Regelung wird nun auch gesetzlich verankert. Ein Gegenbeweis wird aber weiterhin mittels Gutachten möglich sein.
Der Abschreibungssatz bei der AfA soll ab 2016 für unmittelbar betrieblich genutzte Betriebsgebäude von 2,5 % (statt bisher 2%, 2,5% oder 3%) vereinheitlicht werden. Der AfA-Satz für Wohnobjekte im Betriebsvermögen wird – einheitlich wie bei Einkünften aus V+V – auf 1,5 festgelegt. Fraglich ist noch die begünstigte Abschreibung (2%) für Gebäude vor 1915 bei V+‘V.
Die Absetzungsdauer von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten (letztere auf Antrag) wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Restliche Zehntel müssen nun auf den verlängerten Zeitraum verteilt werden.
Neuigkeiten gibt es vor allem bei der Grunderwerbsteuer
Große Unbekannte im Ministerialentwurf war ja die Ableitung des gemeinen Wertes, der Basis für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen sein soll.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die genauen Festlegungen einer Durchführungs-VO vorzubehalten, wurde Rechnung getragen.
Nun sind folgende drei Varianten explizit im Gesetzesentwurf angeführt:
Ableitung aus dem 3-fachen Bodenwert gem. § 53 Abs 2 BewG zuzüglich Gebäudewert
Ein aus einem Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert unter Berücksichtigung eines Abschlags von maximal 30%
Nachweis des gemeinen Wertes durch Gutachten eines Sachverständigen, wobei das Gutachten die (widerlegbare) Vermutung der Richtigkeit für sich haben soll.
Einige Unbekannte werden wohl noch in der trotzdem noch geplanten Verordnung auftauchen: Gerade Variante 1 vom Wortlaut her ja dem bisherigen Einheitswert zuzuordnen. In Diskussion war gerade hier ein weiterer Vervielfältiger, der regional differenziert werden sollte.
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Weiterer Fahrplan
Die Beschlussfassung soll noch vor der Sommerpause des Nationalrates und Bundesrates über die Bühne gehen. Steuerreform 2015 - Die Regierungsvorlage Standard Bild
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