Unzulässigkeit von Mindestzinsklauseln bei Unternehmerkrediten - Rückforderbarkeit zu viel bezahlter Zinsen
Dem Urteil zugrundeliegend war ein bei der Volksbank Wien AG im Jahr 2012 abgeschlossener Kreditvertrag zur Finanzierung eines gewerblichen Immobilienprojektes. Der Kreditvertrag sah eine Zinsuntergrenze von 2,75 % vor, ohne gleichzeitig auch eine Zinsobergrenze einzuziehen. Unter Verweis auf ein im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag ergangenes OGH Urteil sprach das Gericht aus, dass eine Zinsanpassungsklausel auch bei Unternehmerkreditverträgen stets auf ihre Zweiseitigkeit zu überprüfen und immer so zu gestalten ist, “dass sie nicht nur eine Erhöhung, sondern auch eine Senkung des ursprünglich vereinbarten Zinssatz ermöglicht“. Für den Einzug einer einseitigen Zinsuntergrenze ausschließlich zu Gunsten der Bank, ohne gleichzeitig auch eine Obergrenze zu vereinbaren, gibt es nach Ansicht des Handelsgerichts keine sachliche Rechtfertigung.
Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Bank dazu, die zu viel bezahlten Zinsen der letzten 3 Jahre zurückzuzahlen.
Im Zuge der Einvernahme von Mitarbeitern (Prokuristen) der Volksbank kam hervor, dass ab 2012 „bei allen Bauprojekten eine Mindestverzinsung eingeführt wurde“. Solche unzulässigen Mindestzinsklauseln wurden von nahezu allen in Österreich tätigen Kreditinstituten sowie auch Leasinggesellschaften verwendet. Nachdem der EURIBOR/LIBOR seit 2015 negativ ist und die Kreditverbindlichkeiten bei Immobilienprojekten (regelmäßig) sehr hoch sind, errechnet sich in der Regel ein entsprechend hoher Rückforderungsbetrag (auch bei bereits rückgeführten Krediten). Bei laufenden Krediten besteht natürlich darüber hinaus auch ein Interesse daran, dass die zukünftigen Zinsabschlüsse ohne die unzulässigen Zinsfloorklauseln vorgenommen werden.
Ausgewählte Links zur medialen Berichterstattung:
ORF.at vom 27.6.2018
DiePresse vom 27.6.2018
Kurier vom 27.6.2018
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Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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