Update zur Abhaltung von Eigentümerversammlungen in den Zeiten der Corona-Pandemie
Mit 15. September 2021 trat nunmehr die 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft. Was bedeuten die Änderungen für die Abhaltung von Eigentümerversammlungen?
Eigentümerversammlungen können weiterhin nahezu ohne Beschränkungen abgehalten werden (§ 12 Abs 6 Z 6, 2. COVID-19-MV).
Lediglich die Kontaktdaten sind zu erheben, was idR ohnehin über die Anwesenheitsliste erfolgt.
Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen sind erst ab 100 Personen in geschlossenen Räumen vorgeschrieben: hier gilt eine Maskenpflicht (FFP2), sofern nicht alle Personen einen 3 G Nachweis vorweisen können.
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