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www.ovi.at > Aktuelles

Update zum Update zu Eigentümerversammlungen

10.11.2021

Welche Änderungen bringen die seit Montag, 08.11.2021, in Kraft getretenen Änderungen der COVID-19 Maßnahmenverordnung für die Abhaltung von Eigentümerversammlungen?

Für Eigentümerversammlungen, die nach Ansicht des Krisenstabs des Bundesministeriums als Zusammenkünfte juristischer Personen gelten, ist nach der aktuellen COVID-19 Maßnahmenverordnung (§ 12 Abs 6 3. COVID-19-MV)

 

  • eine FFP2 - Maskenpflicht ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 50 Personen (bisher 100) vorgeschrieben, wenn die Versammlung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Maskenpflicht fällt weg, wenn alle Anwesenden einen 2 G-Nachweis (bisher 3G) vorweisen können.
  • Darüber hinaus besteht wie bisher eine Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung für Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten. Da für die Versammlung ohnehin für die Erstellung der Niederschrift eine Anwesenheitsliste geführt wird, stellt dies in aller Regel keinen nennenswerten Mehraufwand dar.

    Zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung sind Vor- und Familiennamen, Telefonnummer und falls vorhanden E-Mailadresse, Datum und Uhrzeit des Betretens festzuhalten. Diese Daten sind auf die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren, auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen oder nach Ablauf von 28 Tagen zu löschen.  

Schwieriger könnte sich nunmehr aber wieder das Auffinden geeigneter Versammlungsräume gestalten. Wenn Eigentümerversammlungen, wie es vielfach üblich ist, in Gastgewerbelokalen stattfinden sollen, ist zu berücksichtigen, dass dort die für Gastgewerbelokale normierten Zugangsbeschränkungen gelten. Die Betreiber dürfen Kunden nur gegen Vorlage eines 2G-Nachweises einlassen.

 

Wenn auch der bisherige im Gastgewerbe obligatorische 3G-Nachweis für Wohnungseigentümer, die an einer Eigentümerversammlung teilnehmen wollten, keine unzumutbare Beschränkung dargestellt haben mag, steht in Frage, ob dies gleichermaßen auch für Zugangsbeschränkungen in Form eines 2G Nachweises gelten kann.    

 

Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens wird dem Verwalter auch kein Vorwurf gemacht werden können, wenn er derzeit von physischen Versammlungen absieht. Auf pandemiebedingte Verzögerungen für die Abhaltung von Versammlungen im Zweijahresrhythmus wird auch im Rahmen der anstehenden WE-Novelle Bedacht genommen, indem die Frist für eine Nachholung um ein Jahr verlängert werden soll. Zu der Möglichkeit, reine digitale Videokonferenzen als Alternative zu den gesetzlich vorgesehenen Eigentümerversammlungen anzuerkennen, konnte sich der Gesetzgeber nicht durchringen. Hierfür ist weiterhin die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. Vorgesehen ist bei der bevorstehenden WE-Novelle 2022 lediglich, dass der Verwalter die Befugnis erhält, Wohnungseigentümer die Möglichkeit einzuräumen, über eine Videozuschaltung einer Präsenzveranstaltung beizuwohnen. Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, sind derartige „Hybridversammlungen“ in der Praxis äußerst schwer handhabbar und erfordern zudem hohe Anforderungen an die technische Ausstattung.  Der Mehrwert für die Praxis bleibt damit wohl überschaubar.     

 

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV      
 

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