Verteter gemäß § 81 BAO
Verteter gemäß § 81 BAO Hausverwalter erhalten derzeit standardisierte Vorhalte des zuständigen Finanzamtes, mit denen in Wohnungseigentumsanlagen die Bekanntgabe eines Vertreters gemäß § 81 BAO gefordert wird.
Hierzu ein Hinweis von Ing. Mag. Walter Stingl:
In den Ergänzungspunkten wird darauf hingewiesen, dass „Personenvereinigungen bzw Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß § 81 Abs 1 BAO einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen haben.“ Dies trifft unter anderem Miteigentümergemeinschaften (Hausgemeinschaften), welche aus ihrer Mitte eine Person oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen haben. Gemäß einem Erlass aus dem Jahre 2003 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht als Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 81 Abs 1 BAO zu werten. Demnach ist die dem Verwalter übertragene Vollmacht seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 20 Abs 1 WEG) geeignet, diesem die Rechtsstellung eines Verwalters gemäß § 80 Abs 2 BAO zukommen zu lassen.
Tipp: Der Erlass aus dem Jahre 2003 ist in unserer Info vom September 2010 abgedruckt. Wir empfehlen daher diese Info, welche wir nochmals beilegen, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen und auf die Befugnis des bestellten Hausverwalters als steuerlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hinzuweisen.
WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN – SACHLICHE
ZUSTÄNDIGKEIT, RECHTSSTELLUNG DES VERWALTERS
„Nach § 2 Abs 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist die Eigentümergemeinschaft eine juristischen Person (nur) in dem durch § 18 Abs 1
WEG 2002 umschriebenen Umfang (in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft). Als Folge dieser Einschränkung ist sie keine juristische Person des privaten Rechts im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 KStG 1988 und somit auch keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des § 8 Abs 1 Z 1 AVOG. Daher ergibt sich für die Erhebung der Umsatzsteuer aus dem WEG 2002 keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.
Die Eigentümergemeinschaft ist keine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinn des § 81 Abs 1 BAO. Ist kein Verwalter bestellt, so kann (nach § 23 WEG 2002) sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellungsbevollmächtigter.
Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft. Der Umstand, dass die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auf den im § 18 Abs 1 WEG 2002 genannten Bereich eingeschränkt ist, spricht dafür, dass der Verwalter ein Vertreter im Sinn des § 80 Abs 2 BAO ist. Wie bisher benötigt er somit eine Geldvollmacht für Anträge auf Rückzahlung von Guthaben an jemanden anderen als den Abgabepflichtigen sowie Anträge auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben auf ein Abgabenkonto anderer Personen als des Abgabepflichtigen.“ (BMF v 7.5.2003 in SWK-Heft 17/18 v 15.6.2003, S 476)
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