Wann gilt eine Therme als mitvermietet?
Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auf mitvermietete Heizthermen, mitvermietete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt. Der OGH hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung zu 5 Ob 66/19w mit der
Frage auseinandergesetzt, wann von einer mitvermieteten Therme auszugehen ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Mieterin trat 2007 in den Mietvertrag ihres Vaters ein. Zum Zeitpunkt der Anmietung entsprach die Wohnung der Ausstattungskategorie C und wurde lediglich mit einem Ofen beheizt. Im Jahr 1991 baute der Vater der nunmehrigen Mieterin eine GasKombi-Therme ein. Als die Mieterin 2007 in das Mietverhältnis eintrat, begehrte die damalige Vermieterin gem §46 Abs 2 MRG die Anhebung des Hauptmietzinses (»wertgesichert nach Kategorie A«) auf den damals maßgeblichen Höchstbetrag. Die seinerzeit vom Vater der Mieterin eingebaute aber noch im Einsatz befindliche Gas-Kombi-Therme wies nun Mängel auf, deren Behebung umfangreiche Reparaturen erforderte. Die Mieterin beantragte daraufhin, dem Vermieter die Erhaltung der mitvermieteten Gas-Kombi-Therme aufzutragen. Die Vermieterin wandte ein, dass sie für die erst während des laufenden Vertragsverhältnisses vom Mieter selbst eingebaute Gas-Kombi-Therme nicht erhaltungspflichtig sei.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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