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www.ovi.at > Aktuelles

Wen trifft die aktive Meldepflicht nach der neuen Winterdienstverordnung in Wien

Recht / 15.09.2011

Wen trifft die aktive Meldepflicht nach der neuen Winterdienstverordnung in Wien Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Die mit 10. Juni in Kraft getretene Novelle der Winterdienst-Verordnung

sieht vor, dass im Falle einer gänzlichen Übertragung der

Reinigungsverplichtung (Schneeräumung) die verwaltungsrechtliche

Verantwortung an den durch Vertrag Bestellten übergeht.

 

Anlass zu Missverständnissen gaben die Regelungen des § 10 Abs 3 und 4,

unter welchen Voraussetzungen nun eine aktive Meldepflicht der

Bekanntgabe des verantwortlichen Beauftragten besteht.

 

Die in § 10 Abs 4 vorgesehene aktive Meldepflicht richtet sich nicht an

den Liegenschaftseigentümer/Vertreter, sondern an das beauftragte

Unternehmen (Winterbetreuungsfirma), sofern diese einen beauftragten

Verantwortlichen (gem. § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz) bestellt hat.

Liegenschaftseigentümer/Verwalter haben indessen gem. § 10 Abs 3 nur auf

Verlangen der Verwaltungsstrafbehörde einen Vertrag (im Fall der

Übertragung der Winterbetreuung) vorzulegen - daher keine aktive

Meldepflicht.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend

das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten

Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln

(Winterdienst-Verordnung 2003), ABl. Nr. 48/2003 id. F. Abl. Nr.

23/2011, hat der Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens (d.i. in

der Regel der an einen Gehsteig bzw. Gehweg angrenzende

Liegenschaftseigentümer) nur auf Verlangen der Verwaltungsstrafbehörde

einen Vertrag vorzulegen. Der Liegenschaftseigentümer muss also nur dann

den Vertrag vorlegen, wenn die Magistratsabteilung 58 ihn dazu

auffordert. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so begeht er eine

Verwaltungsübertretung, die ebenfalls von der Magistratsabteilung 58 zu

ahnden wäre.

 

§ 10 Abs. 4 Winterdienst Verordnung gilt für beauftragte Unternehmen

(z.B. eine Winterbetreuungsfirma). Diese haben, sofern ein

verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz

bestellt ist, die Information bis 30.09.2011 an die MA 58 zu schicken.

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