Wen trifft die aktive Meldepflicht nach der neuen Winterdienstverordnung in Wien
Recht /
Wen trifft die aktive Meldepflicht nach der neuen Winterdienstverordnung in Wien Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Die mit 10. Juni in Kraft getretene Novelle der Winterdienst-Verordnung
sieht vor, dass im Falle einer gänzlichen Übertragung der
Reinigungsverplichtung (Schneeräumung) die verwaltungsrechtliche
Verantwortung an den durch Vertrag Bestellten übergeht.
Anlass zu Missverständnissen gaben die Regelungen des § 10 Abs 3 und 4,
unter welchen Voraussetzungen nun eine aktive Meldepflicht der
Bekanntgabe des verantwortlichen Beauftragten besteht.
Die in § 10 Abs 4 vorgesehene aktive Meldepflicht richtet sich nicht an
den Liegenschaftseigentümer/Vertreter, sondern an das beauftragte
Unternehmen (Winterbetreuungsfirma), sofern diese einen beauftragten
Verantwortlichen (gem. § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz) bestellt hat.
Liegenschaftseigentümer/Verwalter haben indessen gem. § 10 Abs 3 nur auf
Verlangen der Verwaltungsstrafbehörde einen Vertrag (im Fall der
Übertragung der Winterbetreuung) vorzulegen - daher keine aktive
Meldepflicht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend
das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten
Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln
(Winterdienst-Verordnung 2003), ABl. Nr. 48/2003 id. F. Abl. Nr.
23/2011, hat der Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens (d.i. in
der Regel der an einen Gehsteig bzw. Gehweg angrenzende
Liegenschaftseigentümer) nur auf Verlangen der Verwaltungsstrafbehörde
einen Vertrag vorzulegen. Der Liegenschaftseigentümer muss also nur dann
den Vertrag vorlegen, wenn die Magistratsabteilung 58 ihn dazu
auffordert. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so begeht er eine
Verwaltungsübertretung, die ebenfalls von der Magistratsabteilung 58 zu
ahnden wäre.
§ 10 Abs. 4 Winterdienst Verordnung gilt für beauftragte Unternehmen
(z.B. eine Winterbetreuungsfirma). Diese haben, sofern ein
verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz
bestellt ist, die Information bis 30.09.2011 an die MA 58 zu schicken.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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