Wer hat die Mietpreisbremse bestellt?
Politik /
Wenig erfreuliche Zeiten stehen der deutschen Immobilienwirtschaft bevor: Mit 1. Juni 2015 tritt das Gesetz zur Einführung einer Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips für Maklerleistungen in Kraft. Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch und bundesweit, sondern erst wenn die Bundesländer per Rechtsverordnung die Gebiete bestimmt haben, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist. In solch „angespannten“ Wohnungsmärkten darf die Miete für Neuabschlüsse maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Der Berliner Senat hat bereits gehandelt und das gesamte Stadtgebiet zu einem angespannten Wohnungsmarkt erklärt.
Auch wenn Österreich mit seinen starken Mietzinsbeschränkungen – man denke etwa an den Wiener Richtwert von Euro 5,39/m² und Monat – trotz Mietpreisbremse fast neidvoll nach Deutschland blicken könnte, stimmt der offensichtlich immer noch vorherrschende Irrglaube, Mietzinsbeschränkungen würden sich positiv auf die Wohnkostenbelastung auswirken, bedenklich. Dass dies nicht so ist, wurde auch in einer vom ÖVI beauftragten Studie nachgewiesen.
Auch die zweite Maßnahme des Gesetzespakets stößt auf wenig Gegenliebe in der Branche. Der deutsche Immobilienverband IVD sieht im Bestellerprinzip die Grundrechte der Makler beschnitten und hat in einem Schreiben an den Bundespräsidenten appelliert, das Gesetz nicht zu unterzeichnen. Weiters hat der Verband seine Mitglieder aufgerufen, sich einer Klägergruppe anzuschließen, für die alle Gerichts- und Anwaltskosten übernommen werden und ist für die Verfassungsbeschwerde bereits vorbereitet. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten!
Wie zu befürchten war, hat die geplante Einführung des Bestellerprinzips in Deutschland hierzulande Nachahmungstäter hervorgerufen. So wurde seitens der Grünen vergangene Woche ein Entschließungsantrag mit folgendem Wortlaut eingebracht.
"Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler insofern anzupassen, als zukünftig dem/der MaklerIn nur mehr in jenen Fällen ein Provisionsanspruch gegenüber MieterInnen gebühren soll, in denen letztere zuvor den/die MaklerIn aktiv mit der Immobiliensuche beauftragt haben.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen."
Zum Entschließungsantrag
Der ÖVI lehnt diese Forderung vehement ab, denn die in Österreich und in vielen anderen europäischen Ländern vorherrschende Doppelmaklerschaft weist viele Vorteile sowohl für Abgeber wie auch Abnehmer auf. Gerade Wohnungssuchende profitieren von den Leistungen des Maklers, auch die Services und Kompetenzen eines Maklers müssen berücksichtigt werden: Er verfügt über rechtliches, wirtschaftliches und technisches Wissen, ist in der Lage, den Wert einer Immobilie einzuschätzen und kann so ein für beide Seiten faires Geschäft zum Abschluss bringen.
Dass hier wieder einmal versucht wird, politisches Kleingeld aus dem Bashing einer ganzen Berufsgruppe zu schlagen, wird in der Begründung des Antrages evident. So heißt es
„Wer das Pech hat, dass auf der Wohnung noch ein Makler „draufsitzt“, muss zusätzlich nochmals 2 Monatsmieten an Maklerprovision leisten und das, obwohl Wohnungssuchende passende Wohnobjekte heute in aller Regel ohne aktives Zutun eines Maklers/einer Maklerin über entsprechende Online-Plattformen finden.“
Diese Äußerung ist nicht nur den Leistungen eines Maklers für den Abnehmer gegenüber respektlos sondern zeigt auch, dass den Unterzeichnenden des Antrags das Verständnis für die Vorteile des Konsumenten fehlt. Denn insbesondere der Mieter hätte bei Beauftragung durch den Abgeber bei geltendem Bestellerprinzip schlechtere Karten als bisher - der Makler vertritt unter diesen Umständen nur noch eine Partei und ist nicht mehr verpflichtet einen Interessensausgleich zwischen Mieter und Vermieter zu schaffen!
Zur Reaktion des ÖVI (OTS)
Wer hat die Mietpreisbremse bestellt? Breit Bild
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
Mariahilfer Straße 116/2.OG/2 - 1070 Wien
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