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www.ovi.at > Aktuelles

Wesentliche Inhalte des Entwurfs der Immobilienmaklerverordnung

25.06.2010

Kauf, Miete, Betriebskosten, Provision, Bewertung, Makler, Bauträger, Verwalter, Energieausweis, Immobilien, Mietvertrag, Interessensvertretung, Sachverständige, Mietrecht, Mietvertrag, Befristung, Kaution, Nebenkostenübersicht, Musterverträge, Immobilientreuhänder Inhaltliche Neuerungen

des Entwurfs mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird.

 

Wohnungsmieten

Die mit Mietern für die Vermittlung von Haupt- oder Untermieten von Wohnungen und Einfamilienhäusern vereinbarte Provision darf hinkünftig maximal den zweifachen monatlichen Bruttomietzins betragen. Bei Befristungen bis zu vier Jahren darf die Provision den einfachen monatlichen Bruttomietzins nicht übersteigen.

 

Geschäftsraummieten

Beibehalten wird der bisherige Provisionshöchstsatz von drei Bruttomonatsmieten bei der Vermittlung von Haupt- und Untermieten von Geschäftsräumen aller Art. Bei Befristungen auf kürzer als zwei Jahren darf die Provision einen Bruttomietzins nicht übersteigen, bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen zwischen zwei und drei Jahren beträgt der Höchstprovisionssatz 2 Bruttomietzinse.

 

Vermittlung durch Hausverwalter

Die Provisonshöchstsätze eines Immobilienverwalters für die Vermittlung von Wohnungen, die in Häusern gelegen sind, mit dessen Verwaltung er betraut ist, beträgt die Hälfte des sonst zulässigen Betrages – sohin bei bis zu vier Jahren befristeten Mietverhältnissen eine ½ Bruttomonatsmiete, darüber hinausgehend eine Bruttomonatsmiete.

Für die Vermittlung von Mietverhältnissen an Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, beträgt der Provisionshöchstsatz des Immobilienverwalters max. zwei Bruttomietzinse, bei bis zu vier Jahren befristeten Mietverhältnissen eine Bruttomonatsmiete.

 

Folgeprovisionen

Eine Provisionsvereinbarung für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses und für den Fall der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis darf insgesamt unter Berücksichtigung der Folgeprovision die geltenden Obergrenzen (max. 2 Bruttomonatsmieten für Wohnungen, max. 3 für Geschäftsraummieten) nicht überschreiten.

 

Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte

Die mit einem sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten über Geschäftsräume aller Art, Wohnungen oder Einfamilienhäuser vereinbarte Provision darf den Betrag des zweifachen Bruttoentgelts nicht übersteigen.

 

Abgeberprovisionen

Mit dem Abgeber (Vermieterprovision) kann weiterhin der Höchstprovisionssatz von drei Bruttomonatsmieten vereinbart werden. Dies gilt auch für die Vermittlung von Verträgen sonstiger Nutzungs- oder Gebrauchsrechte an Geschäftsräumen aller Art sowie an Wohnungen oder Einfamilienhäuser.

 

Ausnahmen von Höchstbeschränkungen für die Vermittlung von Ersatzwohnungen

Die Höchstbeschränkungen gelten nicht für die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.

 

Entwurf zur Änderung der Immobilienmaklerverordnung

Erläuterungen zum Entwurf der IMVO

Wesentliche Inhalte des Entwurfs der Immobilienmaklerverordnung Der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder ÖVI – die Qualitäts-Plattform von mehr als 450 Maklern, Verwaltern, und Bauträgern in Österreich - bietet umfangreiche Informationen zu allen Themen rund um die Immobilie. ÖVI Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder

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