Änderung des HeizKG zur Heizkostenablesung
Aus dem Bericht des Justizausschuss heißt es dazu:
§ 11 Abs. 3 HzKG sieht schon derzeit vor, dass eine Hochrechnung der Verbrauchsanteile durchgeführt werden kann, wenn die Verbrauchsanteile trotz zumutbarer Bemühungen nicht erfasst werden können. Allerdings darf die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, nicht mehr als 25% der gesamten beheizbaren Nutzfläche ausmachen.
Diese Grenze könnte vor dem Hintergrund, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie ein Betreten der Wohnung durch Ableseunternehmen grundsätzlich nicht angeraten ist, zu niedrig sein. Deshalb soll befristet auch ein höherer Anteil als 25% an der beheizbaren Nutzfläche hochgerechnet werden können, soweit die Verbrauchsanteile als Folge der Covid-19-Pandemie nicht erfasst werden konnten.
Diese Möglichkeit soll aber nur dann bestehen, wenn den Wärmeabnehmern vorab die Möglichkeit einer Selbstablesung gegeben wird. Diese kann in der Übermittlung von Fotos der Verdunster erfolgen, auch durch selbstständiges Ablesen dieser Verdunster und Übermittlung der Daten.
Nur wenn diese Selbstablesung entweder nicht durchgeführt wird oder werden kann oder beispielsweise nicht nachvollziehbare Werte ergibt, soll eine über die in Abs. 3 vorgesehene Höchstgrenze hinausgehende Hochrechnung der Verbrauchsanteile erfolgen können.
Ein Recht der Wärmeabnehmer, eine Ablesung in der Wohnung zu verlangen, kann nicht bestehen, so lange ein Betreten der Wohnung durch Ableser den Bemühungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zuwiderlaufen würde.
Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
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