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www.ovi.at > Recht > Makler > Standesgemäßes Verhalten

Standesgemäßes Verhalten gegenüber den Auftraggebern

Makler sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten gegenüber Auftraggebern zu unterlassen.

Die Standesregeln verpflichten unter anderem zu Folgendem:

  • Vermittlungen dürfen nur mit Einverständnis des Verfügungsberechtigten angeboten und durchgeführt werden
  • Vermittlungen dürfen nur mit ausdrücklichem Hinweis auf die Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision angeboten oder durchgeführt werden. Dies gilt laut Standesrecht zwar nicht, wenn das Gespräch in den Geschäftsräumen des Maklers stattfindet, sehrwohl aber im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes.
  • Nach Abschluss eines Maklervertrages muss dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den wesentlichen Inhalt gegeben werden
  • Wird eine Privatperson auf die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung hingewiesen, muss über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über Anzahlung und Rückzahlungsraten sowie über die Voraussetzungen für Wohnbauförderungsmittel informiert werden
  • Anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, müssen auf ein Anderkonto eingelegt werden
  • Vor Zustandekommen des Geschäftes und vor Ablauf einer allfälligen Rücktrittsfrist für Konsumenten dürfen keine Anzahlungen, Provisionszahlungen oder Teile davon, Angeld oder Reuegeld angenommen werden
  • Hypothekardarlehen dürfen nur vermittelt werden, wenn der Auftraggeber schriftlich über bestimmte Beträge aufgeklärt wird
  • Privatpersonen dürfen nicht unaufgefordert in ihrer Wohnung besucht werden, um Aufträge über die Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten

Standesgemäßes Verhalten gegenüber Berufskollegen

Makler sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten gegenüber Berufskollegen zu unterlassen. 

Die Standesregeln verpflichten zu Folgendem:

  • Die Berufsangabe zu verwenden
  • Mit Personen, die das Gewerbe des Immobilienmaklers, des Immobilienverwalters oder des Bauträgers unbefugt ausüben, darf nicht regelmäßig zusammengearbeitet werden
  • Bearbeiten mehrere Makler Fälle gemeinsam, darf ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Maklers kein direkter Kontakt mit dem Auftraggeber erfolgen
  • Ein Makler darf keinen Maklervertrag abschließen, wenn er weiß oder wissen müsste, dass mit einem anderen Makler noch ein Alleinvermittlungsauftrag aufrecht ist
  • Es darf keine unentgeltliche Vermittlung angeboten werden und auch keine Vermittlung zu Konditionen angeboten oder durchgeführt werden, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen
  • Es darf keine unlautere Kundenwerbung durchgeführt werden   
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